Zoo - Genehmigung
Beschreibung
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten
zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten
- Zirkusse,
- Tierhandlungen,
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige obere Naturschutzbehörde.
Zuständigkeit
Weitere Informationen zu den Genehmigungsvoraussetzungen und Anforderungen erhalten Sie bei den oberen Naturschutzbehörden der Regierungspräsidien unter den nachfolgenden Links.
- Umsetzung der Zoorichtlinie(Regierungspräsidium Darmstadt)
- Zoorichtlinie(Regierungspräsidium Kassel)
- Artenschutz - Haltung, Zucht und Vermarktung von geschützten Arten(Regierungspräsidium Gießen)
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017
Stichwörter
Tiere, Tiergarten, Tierpark, Zoo, HMUKLV, Wild Tiere, Zurschaustellung von Tieren, Zoo Genehmigung, Tierhaltung, Tierschutz