Zuwendungsbestätigung

    Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

    Spenden können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Einkommensbesteuerung berücksichtigt werden.

    Beschreibung

    Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen (zum Beispiel Verein oder Stiftung) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommune, Land, Bund) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der § 52-54 der Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze (20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Prozent der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist eine von der begünstigten Organisation nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) notwendig, die der Spender auf Verlangen seines zuständigen Finanzamts vorlegen muss.

    Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

    Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.
    Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.

    Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung sind

    • gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO),
    • mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und
    • kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

    Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise

    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Klima-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
    • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
    • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
    • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports.

    Bei Zuwendungen bis 300,00 Euro (bis 31. Dezember 2019: 200,00 Euro; sogenannte Kleinspenden) genügt dagegen eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung. Hier reicht als Nachweis für das Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (zum Beispiel der Kontoauszug, Lastschriftenzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus. Daneben muss sich aber aus einem von der begünstigten Organisation selbst hergestellten Beleg (zum Beispiel Durchschrift des Überweisungsträgers oder an dem Überweisungsträger anhängender Abschnitt oder zum Download zur Verfügung gestellter Beleg) mit folgenden Angaben ergeben:

    • der steuerbegünstigte Zweck,
    • Angaben über die Freistellung der Organisation von der Körperschaftsteuer,
    • Angaben, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

    Die Buchungsbestätigung muss folgendes enthalten:

    • Name und Konto-Nr. oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers,
    • den Betrag,
    • den Buchungstag sowie
    • die tatsächliche Durchführung der Zahlung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Ronshausen - Gemeindekasse, Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Eisenacher Straße 12a

    36217 Ronshausen

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: öffentliche Parkplätze in der Nähe des Rathauses
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Ronshausen
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie Cantus-Bahn, Linie R6
    • Haltestelle: Ronshausen, Bürgermeisteramt
      Linien:
      • Bus: Linie Nordhessischer Verkehrsverbund, Linie 310

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
    Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
    Mittwoch 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, nachmittags geschlossen
    Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr
    Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Die Gemeinde Ronshausen ist neben den Städten Bebra und Rotenburg/F. Mitglied im Müllabhol-Zweckverband „Rotenburg“, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra (Tel. 06622 / 9262-0, Fax 06622 /92 62 -22, www.mzv-rotenburg-bebra.de). Dieser Zweckverband ist zuständig für die Abholung und Entsorgung des Rest-, Bio- und Sperrmülls, Papier etc.

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.

    Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl. I S. 1333) bekanntgegeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 24.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 12.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Spendenquittung, Zuwendungsbestätigung, Spendenrecht, Spendenbescheinigungen, Spende, HMdF

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)