Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
Spenden können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Einkommensbesteuerung berücksichtigt werden.
Beschreibung
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen (zum Beispiel Verein oder Stiftung) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommune, Land, Bund) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der § 52-54 der Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze (20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Prozent der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist eine von der begünstigten Organisation nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) notwendig, die der Spender auf Verlangen seines zuständigen Finanzamts vorlegen muss.
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.
Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.
Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.
Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung sind
- gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO),
- mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und
- kirchliche Zwecke (§ 54 AO).
Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Klima-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
- die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports.
Bei Zuwendungen bis 300,00 Euro (bis 31. Dezember 2019: 200,00 Euro; sogenannte Kleinspenden) genügt dagegen eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung. Hier reicht als Nachweis für das Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (zum Beispiel der Kontoauszug, Lastschriftenzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus. Daneben muss sich aber aus einem von der begünstigten Organisation selbst hergestellten Beleg (zum Beispiel Durchschrift des Überweisungsträgers oder an dem Überweisungsträger anhängender Abschnitt oder zum Download zur Verfügung gestellter Beleg) mit folgenden Angaben ergeben:
- der steuerbegünstigte Zweck,
- Angaben über die Freistellung der Organisation von der Körperschaftsteuer,
- Angaben, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Die Buchungsbestätigung muss folgendes enthalten:
- Name und Konto-Nr. oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers,
- den Betrag,
- den Buchungstag sowie
- die tatsächliche Durchführung der Zahlung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Ansprechpartner
Landkreis Fulda - Fachdienst 2100 - Haushalt, Steuerung, Zahlungsverkehr
Adresse
Postanschrift
Postfach 1654
36006 Fulda
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Haupteingang
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Parkplatz: Besucherparkplatz - max. 2 Stunden
Anzahl der Stellplätze: 36
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Eingang Waldschlößchen
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Ochsenwiese
Linien:- Bus: Linie Linien 20, 21, 22, 9A und 9B
- Haltestelle: Wörthstraße
Linien:- Bus: Linie Linie 6
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag
08:00 - 15:30 Uhr
Kontakt
Internet
Gemeindeverwaltung Hilders - Finanzabteilung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Am Rathaus
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürgerbüro:
Montag: 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch: Geschlossen
Donnerstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr
Tourist-Info:
Montag: 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch: Geschlossen
Donnerstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr
Samstag: 10:00 – 12:00 Uhr (Mai bis Oktober)
Termine zu anderen Zeiten in allen Abteilungen nach Absprache möglich.
Formulare
Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.
Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl. I S. 1333) bekanntgegeben.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 24.05.2022
Stichwörter
Spendenquittung, Zuwendungsbestätigung, Spendenrecht, Spendenbescheinigungen, Spende, HMdF