Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Beschreibung
Wenn ein Bürger öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
- Fahrradständer
- Plakatierung
Inhalt der Erlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.
Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung; außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die örtlich zuständigen regionalen Standorte von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement verantwortlich.
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stadt Dreieich
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 14:00 - 19:00 Uhr
Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: stadt@dreieich.de
Formulare
In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenflächen anzugeben.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.
Kosten
Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.
Hinweise für Dreieich: Spezielle Hinweise für Stadt Dreieich
Baugerüste bis 10 laufende Meter pro Tag ***2,00 €*** über 10 laufende Meter pro Tag ***3,00 €*** mindestens 30,00 €
Gebühr: 0,00 €
Wärmedämmung und Fassadenverkleidung über 10 cm Tiefe (Verwaltungskosten), einmalig
Gebühr: 50,00 €
Tribünen, je qm beanspruchter Verkehrsfläche, täglich
Gebühr: 3,00 €
Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden, je qm beanspruchung Verkehrsfläche, monatlich
Gebühr: 6,00 €
Vitrinen, Auslagen, Schaukästen und ähnliche Einrichtungen an der Stätte der Leistung, je angefangener qm beanspruchter Verkehrsfläch monatlich ***4,00 €*** mindestens ***20,00 €***
Gebühr: 0,00 €
Aufstellung von Containern, je Kalendetag --mindestens 20,00 €
Gebühr: 1,00 €
Aufstellung von Blumenkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständern ohne Werbung etc., sofern sie nicht erlaubnisfrei nach § 3 (1) g sind, sowie Fahrradständern mit Werbung pro Stück, monatlich
Gebühr: 2,00 €
Einwurfkästen, jährlich
Gebühr: 100,00 €
Erlaubnispflichtige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung über Gehwegen, welche nicht unter §3 (1) c fallen, (max. 0,6 qm je Ansichtsfläche), auf Dauer jährlich ***30,00 €*** monatlich ***3,00 €*** mindestens ***15,00 €***
Gebühr: 0,00 €
Zeitungsablagekästen, jährlich
Gebühr: 80,00 €
Überspannungen und Kabelkanäle, pro Überquerung, monatlich
Gebühr: 25,00 €
Aufstellung von Maschinen, Lagerung von Gegenständen und Materialien aller Art, Bauzäunen bis 30 qm umschlossene Grundfläche por Tag ***3,00 €*** über 30 qm umschlossene Grundfläche pro Tag ***6,00 €*** mindestens 40,00 €
Gebühr: 0,00 €
Warenautomaten, Zeitungsverkaufsstände, jährlich
Gebühr: 150,00 €
Mobile Verkaufsstände und Verkaufswagen an der Stätte der Leistung, por Stück pro Tag ***8,00 €*** mindestens 50,00 €
Gebühr: 0,00 €
Anbringung von Wegweisung der örtlichen Vereine für vorübergehende Veranstaltungen, je Veranstaltung
Gebühr: 15,00 €
Anlagen, die an der Stätte der Leistung (über Erdbodengleiche) mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen, je qm angefangener beanspruchung Verkehrsfläche, monatlich
Gebühr: 4,00 €
Baugerüste bis 10 laufende Meter pro Tag ***2,00 €*** über 10 laufende Meter pro Tag ***3,00 €*** mindestens 30,00 €
Gebühr: 0,00 €
Wärmedämmung und Fassadenverkleidung über 10 cm Tiefe (Verwaltungskosten), einmalig
Gebühr: 50,00 €
Tribünen, je qm beanspruchter Verkehrsfläche, täglich
Gebühr: 3,00 €
Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden, je qm beanspruchung Verkehrsfläche, monatlich
Gebühr: 6,00 €
Vitrinen, Auslagen, Schaukästen und ähnliche Einrichtungen an der Stätte der Leistung, je angefangener qm beanspruchter Verkehrsfläch monatlich ***4,00 €*** mindestens ***20,00 €***
Gebühr: 0,00 €
Aufstellung von Containern, je Kalendetag --mindestens 20,00 €
Gebühr: 1,00 €
Aufstellung von Blumenkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständern ohne Werbung etc., sofern sie nicht erlaubnisfrei nach § 3 (1) g sind, sowie Fahrradständern mit Werbung pro Stück, monatlich
Gebühr: 2,00 €
Einwurfkästen, jährlich
Gebühr: 100,00 €
Erlaubnispflichtige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung über Gehwegen, welche nicht unter §3 (1) c fallen, (max. 0,6 qm je Ansichtsfläche), auf Dauer jährlich ***30,00 €*** monatlich ***3,00 €*** mindestens ***15,00 €***
Gebühr: 0,00 €
Zeitungsablagekästen, jährlich
Gebühr: 80,00 €
Überspannungen und Kabelkanäle, pro Überquerung, monatlich
Gebühr: 25,00 €
Aufstellung von Maschinen, Lagerung von Gegenständen und Materialien aller Art, Bauzäunen bis 30 qm umschlossene Grundfläche por Tag ***3,00 €*** über 30 qm umschlossene Grundfläche pro Tag ***6,00 €*** mindestens 40,00 €
Gebühr: 0,00 €
Warenautomaten, Zeitungsverkaufsstände, jährlich
Gebühr: 150,00 €
Mobile Verkaufsstände und Verkaufswagen an der Stätte der Leistung, por Stück pro Tag ***8,00 €*** mindestens 50,00 €
Gebühr: 0,00 €
Anbringung von Wegweisung der örtlichen Vereine für vorübergehende Veranstaltungen, je Veranstaltung
Gebühr: 15,00 €
Anlagen, die an der Stätte der Leistung (über Erdbodengleiche) mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen, je qm angefangener beanspruchung Verkehrsfläche, monatlich
Gebühr: 4,00 €
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Sondernutzungsgenehmigung, Landesstraßen, Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufsstand, Gerüst aufstellen, Sondernutzungserlaubnis, Warenstand, Informationsstand, Sondernutzung, Plätze, Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, Kreisstraßen, Bundesstraßen, Werbestand, Straßen, Sondernutzung von Verkehrsflächen beantragen, Verkaufsstand, Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufsstand, Gerüst