Sondernutzung von Straßen Erlaubnis

    Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen

    Beschreibung

    Wenn ein Bürger öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften nutzen möchte, stellt dies eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

    Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:

    • Verkaufswagen/Verkaufsstände
    • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
    • Informationsstände
    • Werbeaufsteller/Werbetafeln
    • Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
    • Fahrradständer
    • Plakatierung

    Inhalt der Erlaubnis
    Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R.  befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Mit dieser Erlaubnis sind Auflagen verbunden, die einzuhalten sind.

    Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    In Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung; außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die örtlich zuständigen regionalen Standorte von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement verantwortlich.

    Ansprechpartner

    Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 10

    65185 Wiesbaden

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2016

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Dreieich

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 45

    Postfach

    63303 Dreieich

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr
    Mittwoch 14:00 - 19:00 Uhr
    Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2025

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenflächen anzugeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.

    Kosten

    Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.

    Hinweise für Dreieich: Spezielle Hinweise für Stadt Dreieich

    Baugerüste bis 10 laufende Meter pro Tag ***2,00 €*** über 10 laufende Meter pro Tag ***3,00 €*** mindestens 30,00 €

    Gebühr: 0,00 €


    Wärmedämmung und Fassadenverkleidung über 10 cm Tiefe (Verwaltungskosten), einmalig

    Gebühr: 50,00 €


    Tribünen, je qm beanspruchter Verkehrsfläche, täglich

    Gebühr: 3,00 €


    Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden, je qm beanspruchung Verkehrsfläche, monatlich

    Gebühr: 6,00 €


    Vitrinen, Auslagen, Schaukästen und ähnliche Einrichtungen an der Stätte der Leistung, je angefangener qm beanspruchter Verkehrsfläch monatlich ***4,00 €*** mindestens ***20,00 €***

    Gebühr: 0,00 €


    Aufstellung von Containern, je Kalendetag --mindestens 20,00 €

    Gebühr: 1,00 €


    Aufstellung von Blumenkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständern ohne Werbung etc., sofern sie nicht erlaubnisfrei nach § 3 (1) g sind, sowie Fahrradständern mit Werbung pro Stück, monatlich

    Gebühr: 2,00 €


    Einwurfkästen, jährlich

    Gebühr: 100,00 €


    Erlaubnispflichtige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung über Gehwegen, welche nicht unter §3 (1) c fallen, (max. 0,6 qm je Ansichtsfläche), auf Dauer jährlich ***30,00 €*** monatlich ***3,00 €*** mindestens ***15,00 €***

    Gebühr: 0,00 €


    Zeitungsablagekästen, jährlich

    Gebühr: 80,00 €


    Überspannungen und Kabelkanäle, pro Überquerung, monatlich

    Gebühr: 25,00 €


    Aufstellung von Maschinen, Lagerung von Gegenständen und Materialien aller Art, Bauzäunen bis 30 qm umschlossene Grundfläche por Tag ***3,00 €*** über 30 qm umschlossene Grundfläche pro Tag ***6,00 €*** mindestens 40,00 €

    Gebühr: 0,00 €


    Warenautomaten, Zeitungsverkaufsstände, jährlich

    Gebühr: 150,00 €


    Mobile Verkaufsstände und Verkaufswagen an der Stätte der Leistung, por Stück pro Tag ***8,00 €*** mindestens 50,00 €

    Gebühr: 0,00 €


    Anbringung von Wegweisung der örtlichen Vereine für vorübergehende Veranstaltungen, je Veranstaltung

    Gebühr: 15,00 €


    Anlagen, die an der Stätte der Leistung (über Erdbodengleiche) mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen, je qm angefangener beanspruchung Verkehrsfläche, monatlich

    Gebühr: 4,00 €



    Baugerüste bis 10 laufende Meter pro Tag ***2,00 €*** über 10 laufende Meter pro Tag ***3,00 €*** mindestens 30,00 €

    Gebühr: 0,00 €


    Wärmedämmung und Fassadenverkleidung über 10 cm Tiefe (Verwaltungskosten), einmalig

    Gebühr: 50,00 €


    Tribünen, je qm beanspruchter Verkehrsfläche, täglich

    Gebühr: 3,00 €


    Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden, je qm beanspruchung Verkehrsfläche, monatlich

    Gebühr: 6,00 €


    Vitrinen, Auslagen, Schaukästen und ähnliche Einrichtungen an der Stätte der Leistung, je angefangener qm beanspruchter Verkehrsfläch monatlich ***4,00 €*** mindestens ***20,00 €***

    Gebühr: 0,00 €


    Aufstellung von Containern, je Kalendetag --mindestens 20,00 €

    Gebühr: 1,00 €


    Aufstellung von Blumenkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständern ohne Werbung etc., sofern sie nicht erlaubnisfrei nach § 3 (1) g sind, sowie Fahrradständern mit Werbung pro Stück, monatlich

    Gebühr: 2,00 €


    Einwurfkästen, jährlich

    Gebühr: 100,00 €


    Erlaubnispflichtige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung über Gehwegen, welche nicht unter §3 (1) c fallen, (max. 0,6 qm je Ansichtsfläche), auf Dauer jährlich ***30,00 €*** monatlich ***3,00 €*** mindestens ***15,00 €***

    Gebühr: 0,00 €


    Zeitungsablagekästen, jährlich

    Gebühr: 80,00 €


    Überspannungen und Kabelkanäle, pro Überquerung, monatlich

    Gebühr: 25,00 €


    Aufstellung von Maschinen, Lagerung von Gegenständen und Materialien aller Art, Bauzäunen bis 30 qm umschlossene Grundfläche por Tag ***3,00 €*** über 30 qm umschlossene Grundfläche pro Tag ***6,00 €*** mindestens 40,00 €

    Gebühr: 0,00 €


    Warenautomaten, Zeitungsverkaufsstände, jährlich

    Gebühr: 150,00 €


    Mobile Verkaufsstände und Verkaufswagen an der Stätte der Leistung, por Stück pro Tag ***8,00 €*** mindestens 50,00 €

    Gebühr: 0,00 €


    Anbringung von Wegweisung der örtlichen Vereine für vorübergehende Veranstaltungen, je Veranstaltung

    Gebühr: 15,00 €


    Anlagen, die an der Stätte der Leistung (über Erdbodengleiche) mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen, je qm angefangener beanspruchung Verkehrsfläche, monatlich

    Gebühr: 4,00 €



    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 12.11.2008

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Sondernutzungsgenehmigung, Landesstraßen, Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufsstand, Gerüst aufstellen, Sondernutzungserlaubnis, Warenstand, Informationsstand, Sondernutzung, Plätze, Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, Kreisstraßen, Bundesstraßen, Werbestand, Straßen, Sondernutzung von Verkehrsflächen beantragen, Verkaufsstand, Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufsstand, Gerüst

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019