Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Steueramt der Kommune
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Hinweise für Hünfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Hünfeld
Anne Ritz
Tel.: 06652 180-113
Anne Ritz
Tel.: 06652 180-113
Ansprechpartner
Stadt Hünfeld - Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 06652 180-124
E-Mail: finanzen@huenfeld.de
Kontaktperson
Frau Nadine Kalb
Stadt Hünfeld - Finanzen/ Liegenschaften/ Umwelt
Adresse
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Platz 1
36088 Hünfeld
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hünfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Hünfeld
Kosten
Hinweise für Hünfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Hünfeld
- für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 12% der Bruttokasse
- für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 10% der Bruttokasse, höchstens 50,00 €
- für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 8% der Bruttokasse, höchstens 25,00 €
- für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben: 25% der Bruttokasse, höchstens 500,00 €
- für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 12% der Bruttokasse
- für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 10% der Bruttokasse, höchstens 50,00 €
- für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 8% der Bruttokasse, höchstens 25,00 €
- für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben: 25% der Bruttokasse, höchstens 500,00 €
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023
Stichwörter
Spielautomat, Steuer, Spielgerätesteuer, Spielsteuer, Automatensteuer, Geld, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Glücksspiel