Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Steueramt der Kommune
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Ansprechpartner
Gemeinde Hohenahr - Steueramt
Beschreibung
Fachdienst 22
Adresse
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postanschrift
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Öffnungszeiten
Frau Becker ist in der Regel montags - dienstags und donnerstags - freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, sie zu einer bestimmten Zeit im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bianca Becker
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Telefon Festnetz: 06446 9230-16
Fax: 06446 9230-916
E-Mail: b.becker@hohenahr.de
Weitere Informationen
An- und Abmeldung von Hunden; Steuern (inkl. Hundesteuer); Wasser- und Kanalgebühren
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023
Stichwörter
Steuer, Geld, Automatensteuer, Spielgerätesteuer, Glücksspiel, Vergnügungssteuer, Spielautomat, Spielhallen, Spielsteuer