Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Steueramt der Kommune
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Ansprechpartner
Stadt Bad Schwalbach - Stadtverwaltung Bad Schwalbach
Adresse
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
-nachmittags nach Vereinbarung-
Öffnungszeiten Bürgerbüro :
Mo, Mi., Do., Fr. 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Di. 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Kontakt
Internet
Stadt Bad Schwalbach - Steuern und Gebühren
Adresse
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
-nachmittags nach Vereinbarung-
Kontaktperson
Frau Gabriele Keil
Postanschrift
Adolfstraße 38
65307 Bad Schwalbach
Fax: 06124 500204
Telefon Festnetz: 06124 500121
E-Mail: gabriele.keil@bad-schwalbach.de
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Bad Schwalbach: Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 22 % der Bruttokasse, mind. 170 €
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonst.: 22 % der Bruttokasse, mind. 70 €
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 10 % der Bruttokasse, höchst. 75 €
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonst.: 10 % der Bruttokasse, höchst. 25 €
- für Sex-, Gewalt- und kriegsverherrlichende Apparate: 50 % der Bruttokasse, höchst. 500 €
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023
Stichwörter
Glücksspiel, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Spielsteuer, Steuer, Automatensteuer, Vergnügungssteuer, Geld, Spielautomat