Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Steueramt der Kommune
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Ansprechpartner
Stadt Langen (Hessen) - Referat Kasse und Steuern
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Zimmerstraße
Linien:- Bus: Linie Zimmerstraße
- Haltestelle: Rathaus
Linien:- Bus: Linie Rathaus
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag zusätzlich 14:00 bis 16:00 Uhr
Kontaktperson
Kasse
Telefon Festnetz: +49 6103 203-236
Telefon Festnetz: +49 6103 203-280
Fax: +49 6103 203-718
Telefon Festnetz: +49 6103 203-224
E-Mail: dg332@langen.de
Steuern
Telefon Festnetz: +49 6103 203-223
Fax: +49 6103 203-718
Telefon Festnetz: +49 6103 203-222
Telefon Festnetz: +49 6103 203-221
E-Mail: Ref332@langen.de
Formulare
Satzung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Langen
Formulare
Hinweise für Langen (Hessen): Spezialisierung der zentralen Leistung Automatensteuer (Spielapparatesteuer)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Langen (Hessen): Spezialisierung der zentralen Leistung Automatensteuer (Spielapparatesteuer)
Kosten
Hinweise für Langen (Hessen): Spezialisierung der zentralen Leistung Automatensteuer (Spielapparatesteuer)
Steuersatz (seit 01.01.2019): 20 % der Bruttokasse
Zahlungsweisen:
- Abbuchung
- Barzahlung
- Electronic cash: EC- Karte mit PIN
- Überweisung
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023
Stichwörter
Glücksspiel, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Spielsteuer, Steuer, Automatensteuer, Vergnügungssteuer, Geld, Spielautomat