Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Ansprechpartner

    Stadt Langen (Hessen) - Referat Kasse und Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Südliche Ringstraße 80

    Postfach

    63225 Langen (Hessen)

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkplätze vor dem Rathaus (Parkscheibe)
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: 662
      Linien:
      • Bus: Linie Rathaus
    • Haltestelle: OF-73
      Linien:
      • Bus: Linie Zimmerstraße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Formulare

    Satzung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Langen

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Hinweise für Langen (Hessen): Spezialisierung der zentralen Leistung Automatensteuer (Spielapparatesteuer)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Langen (Hessen): Spezialisierung der zentralen Leistung Automatensteuer (Spielapparatesteuer)

    Kosten

    Hinweise für Langen (Hessen): Spezialisierung der zentralen Leistung Automatensteuer (Spielapparatesteuer)

    Steuersatz (seit 01.01.2019): 20 % der Bruttokasse


    Zahlungsweisen:

    • Abbuchung
    • Barzahlung
    • Electronic cash: EC- Karte mit PIN
    • Überweisung

    Steuersatz (seit 01.01.2019): 20 % der Bruttokasse


    Zahlungsweisen:

    • Abbuchung
    • Barzahlung
    • Electronic cash: EC- Karte mit PIN
    • Überweisung

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Stichwörter

    Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)