Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Hinweise für Schwalbach am Taunus: Spielapparatesteuer

    Die Stadt Schwalbach am Taunus erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer.

    Die Steuersätze betragen jeweils pro Apparat und Monat:

    • 154,00 € für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
    • 52,00 € für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
    • 520,00 € für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
    • 77,00 € für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten bzw. ähnlichen Aufstellorten
    • 26,00 € für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten bzw. ähnlichen Aufstellorten
    • 500,00 € für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

    Angefangene Monate sind voll zu berechnen.

    Der Steuersatz beträgt 26,00 € je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat für das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos, und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

    Die Steuererklärung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen und zum 15. des Monats, der auf das Ende eines Kalendervierteljahres folgt, einzureichen.

    Die Stadt Schwalbach am Taunus erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer.

    Die Steuersätze betragen jeweils pro Apparat und Monat:

    • 154,00 € für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
    • 52,00 € für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
    • 520,00 € für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
    • 77,00 € für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten bzw. ähnlichen Aufstellorten
    • 26,00 € für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten bzw. ähnlichen Aufstellorten
    • 500,00 € für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

    Angefangene Monate sind voll zu berechnen.

    Der Steuersatz beträgt 26,00 € je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat für das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos, und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

    Die Steuererklärung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen und zum 15. des Monats, der auf das Ende eines Kalendervierteljahres folgt, einzureichen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Ansprechpartner

    Stadt Schwalbach am Taunus - Finanzverwaltung

    Beschreibung

    Die Finanzverwaltung erstellt den städtischen Haushalt und legt ihn der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor. Sie überwacht seine Ausführung und stellt nach Ablauf des Haushaltsjahres die Jahresrechnung auf. In der Steuerabteilung werden die städtischen Steuern und Abgaben veranlagt. Diese werden von der Stadtkasse, die den gesamten Zahlungsverkehr der Stadt abwickelt, eingezogen. Für das Einsammeln und Abfahren der Abfälle ist gleichfalls die Finanzverwaltung zuständig.

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1-2

    Postfach 2710

    65824 Schwalbach am Taunus

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 15:00 bis 18:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Freitag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Schwalbach am Taunus

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1-2

    65824 Schwalbach am Taunus

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkdeck
    Gebührenpflichtig

    Behindertenparkplatz: Parkdeck
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: S-Bahnhof Schwalbach Limes
      Linien:
      • Bus: Linie 810, 812
      • S-Bahn: Linie Linie S 3

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 8:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag geschlossen
    Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
    Freitag: 7:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Stichwörter

    Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)