Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Steueramt der Kommune
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Ansprechpartner
Leistungsbereich Stadtkasse und Steuern
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: null
Behindertenparkplatz: null
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Finanzabteilung befindet sich im Rathaus Usingen, Wilhelmjstraße 1, 61250 Usingen. Die Öffnungszeit ist dort: Montag und Mittwoch von 7:30 bis 17:00 Uhr Dienstag und Donnerstag von 7:30 bis 18:00 Uhr Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Sandra Engelmann
Hausanschrift
E-Mail: engelmann@usingen.de
Telefon Festnetz: +49 6081 1024-2203
Fax: +49 6081 1024-9080
Nicole Wörner
Marco Stübig
Vivian Schuhmacher
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6081 1024-2202
E-Mail: schuhmacher@usingen.de
Fax: +49 6081 1024-9080
Cedric Krines
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023
Stichwörter
Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer