Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Steueramt der Kommune
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Hinweise für Roßdorf: Spezielle Hinweise für Gemeinde Roßdorf
Für das Aufstellen von entsprechenden Spielgeräten ist eine Konzession erforderlich (siehe unteren Link zur Leistung "Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis"). Zuständig bei der Gemeinde Roßdorf für die Konzession ist das Ordnungsamt. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Link "zuständige Stelle".
Nach erfolgreicher Konzession wird die Veranlagung automatisch durch das Steueramt der Gemeinde Roßdorf vorgenommen. Die Kontaktdaten finden Sie ebenfalls unter dem Link "zuständige Stelle".
Für das Aufstellen von entsprechenden Spielgeräten ist eine Konzession erforderlich (siehe unteren Link zur Leistung "Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis"). Zuständig bei der Gemeinde Roßdorf für die Konzession ist das Ordnungsamt. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Link "zuständige Stelle".
Nach erfolgreicher Konzession wird die Veranlagung automatisch durch das Steueramt der Gemeinde Roßdorf vorgenommen. Die Kontaktdaten finden Sie ebenfalls unter dem Link "zuständige Stelle".
Ansprechpartner
Gemeinde Roßdorf - Öffentliche Sicherheit & Ordnung
Adresse
Postanschrift
Erbacher Straße 1
64380 Roßdorf
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 15:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06154 808-452
E-Mail: ordnungsamt@rossdorf.de
Internet
Gemeinde Roßdorf - Zentrale Dienste & Steuerung - Finanzverwaltung Kasse
Adresse
Postanschrift
Erbacher Straße 1
64380 Roßdorf
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 15:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06154 808-455
E-Mail: gemeindekasse@rossdorf.de
Internet
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - 720 Ordnungs- und Gewerberecht
Adresse
Postanschrift
Jägertorstraße 207
Postfach
64289 Darmstadt
Postanschrift
Albinistraße 23
64807 Dieburg
Kontakt
Telefon: 06151 881-0
E-Mail: ordnungsamt@ladadi.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Roßdorf: Spezielle Hinweise für Gemeinde Roßdorf
Die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate erfolgt bei der Gemeinde Roßdorf nach der unten verlinkten "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte".
Die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate erfolgt bei der Gemeinde Roßdorf nach der unten verlinkten "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte".
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023
Stichwörter
Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer