Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Hinweise für Roßdorf: Spezielle Hinweise für Gemeinde Roßdorf

    Für das Aufstellen von entsprechenden Spielgeräten ist eine Konzession erforderlich (siehe unteren Link zur Leistung "Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis"). Zuständig bei der Gemeinde Roßdorf für die Konzession ist das Ordnungsamt. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Link "zuständige Stelle".

    Nach erfolgreicher Konzession wird die Veranlagung automatisch durch das Steueramt der Gemeinde Roßdorf vorgenommen. Die Kontaktdaten finden Sie ebenfalls unter dem Link "zuständige Stelle".

    Für das Aufstellen von entsprechenden Spielgeräten ist eine Konzession erforderlich (siehe unteren Link zur Leistung "Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Aufstellerlaubnis"). Zuständig bei der Gemeinde Roßdorf für die Konzession ist das Ordnungsamt. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Link "zuständige Stelle".

    Nach erfolgreicher Konzession wird die Veranlagung automatisch durch das Steueramt der Gemeinde Roßdorf vorgenommen. Die Kontaktdaten finden Sie ebenfalls unter dem Link "zuständige Stelle".

    Ansprechpartner

    Gemeinde Roßdorf - Öffentliche Sicherheit & Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Erbacher Straße 1

    64380 Roßdorf

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 15:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Roßdorf - Zentrale Dienste & Steuerung - Finanzverwaltung Kasse

    Adresse

    Postanschrift

    Erbacher Straße 1

    64380 Roßdorf

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 15:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - 720 Ordnungs- und Gewerberecht

    Adresse

    Postanschrift

    Jägertorstraße 207

    Postfach

    64289 Darmstadt

    Postanschrift

    Albinistraße 23

    64807 Dieburg

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Roßdorf: Spezielle Hinweise für Gemeinde Roßdorf

    Die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate erfolgt bei der Gemeinde Roßdorf nach der unten verlinkten "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte".

    Die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate erfolgt bei der Gemeinde Roßdorf nach der unten verlinkten "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte".

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Stichwörter

    Glücksspiel, Automatensteuer, Spielautomat, Spielsteuer, Geld, Spielgerätesteuer, Spielhallen, Vergnügungssteuer, Steuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)