Vergnügungsteuer Festsetzung
    99102034002000

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
     
    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 

    Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Hinweise für Wiesbaden: Spielapparatesteuer

    Die Spielapparatesteuer ist für jeden Aufstellort gesondert zu berechnen.

    Die Grundlage für die Berechnung der Spielapparatesteuer ist der Gesamtbetrag, den Spielende aufwenden, also das Einkommen oder Vermögen, das sie einsetzen, um das Spielvergnügen zu erhalten. Dazu zählen auch die eingesetzten Gewinne, also die Summe der Beträge, die die Spieler investieren. Diese Beträge sind auf dem Zählerausdruck im Abschnitt „EINSÄTZE (EURO)“ im Kontrollmodul (SPIELV) vermerkt.

    Die Steuer beträgt 7,5 % des Einsatzes.

    Falls bei Geräten, die keine Gewinne ermöglichen, aufgrund eines fehlenden manipulationssicheren Zählwerks keine genauen Angaben zu den Einsätzen gemacht werden können, wird die Steuer pauschal festgelegt. In diesem Fall beträgt die Steuer für jedes Gerät 75,00 € pro Monat.

    Für Geräte, die sexuelle Handlungen oder Gewalt gegen Menschen oder Tiere zeigen oder den Krieg verherrlichen oder verharmlosen, wird eine Steuer von 1.000,00 € pro angefangenen Monat und Gerät fällig.

    Für Geräte ohne gültige Bauartzulassung beträgt die Steuer 5.000,00 € pro Gerät und Monat.

    Online-Dienst

    Spielapparatesteuer

    ID: L100001_423459108

    Beschreibung

    Die Spielapparatesteuer ist für jeden Aufstellort gesondert zu berechnen. Die Grundlage für die Berechnung der Spielapparatesteuer ist der Gesamtbetrag, den Spielende aufwenden, also das Einkommen oder Vermögen, das sie einsetzen, um das Spielvergnügen zu erhalten. Dazu zählen auch die eingesetzten Gewinne, also die Summe der Beträge, die die Spieler investieren. Diese Beträge sind auf dem Zählerausdruck im Abschnitt „EINSÄTZE (EURO)“ im Kontrollmodul (SPIELV) vermerkt. Die Steuer beträgt 7,5 % des Einsatzes. Falls bei Geräten, die keine Gewinne ermöglichen, aufgrund eines fehlenden manipulationssicheren Zählwerks keine genauen Angaben zu den Einsätzen gemacht werden können, wird die Steuer pauschal festgelegt. In diesem Fall beträgt die Steuer für jedes Gerät 75,00 € pro Monat. Für Geräte, die sexuelle Handlungen oder Gewalt gegen Menschen oder Tiere zeigen oder den Krieg verherrlichen oder verharmlosen, wird eine Steuer von 1.000,00 € pro angefangenen Monat und Gerät fällig. Für Geräte ohne gültige Bauartzulassung beträgt die Steuer 5.000,00 € pro Gerät und Monat.

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    • SEPA-Lastschrift

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    Version

    Technisch erstellt am 08.05.2025

    Technisch geändert am 08.05.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Steueramt der Kommune

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Ansprechpartner

    Kassen- und Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hasengartenstraße 25

    65189 Wiesbaden

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    Parkmöglichkeiten

    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hasengartenstraße
      Bus: Linie 27

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 312100

    Fax: +49 611 316963

    E-Mail: kommunale-steuern@wiesbaden.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Kassen- und Steueramt

    Beschreibung

    Das Kassen- und Steueramt übernimmt

    Buchführung und Jahresabschluss: Wir führen die städtischen Bücher, bilanzieren Vermögenswerte und Schulden, kümmern uns um die Anlagenbuchhaltung und erstellen den Jahresabschluss.

    Zahlungsverkehr: Wir sorgen dafür, dass alle städtischen Zahlungen sicher abgewickelt werden, und bieten moderne Bezahlmöglichkeiten wie Online- und E-Payments an.

    Forderungsmanagement: Wir mahnen offene Rechnungen und vollstrecken ausstehende Zahlungen – auch im Rahmen der Amtshilfe.

    Steuern verwalten: Wir erheben und verwalten die Gewerbe-, Grund-, Hunde-, Spielapparate- und Zweitwohnungsteuer.

    Beratung: Wir unterstützen Zahlungspflichtige und stehen Ihnen bei Fragen zur Seite.

    Digitaler Briefkasten
    Sie wollen zu einer Dienstleistung fehlende Dokumente oder Nachweise ergänzen? Hierfür können Sie unseren digitalen Briefkasten nutzen und diese Dateien hochladen. Klicken Sie auf die Überschrift, um direkt zum digitalen Briefkasten zu gelangen.

    Terminvereinbarung
    Wünschen Sie einen Termin bei Ihrer zuständigen Ansprechperson, dann vereinbaren Sie diesen bitte direkt. Bitte halten Sie Ihre Kundennummer beziehungsweise das Buchungszeichen bereit.

    Kontakt: Abteilung Zentrale Finanzbuchhaltung / Kasse
    Telefon 0611 316966 (K-Z)
    Telefon 0611 312350 (A-J + Sonderzeichen)
    Telefax 0611 316925
    E-Mail-Adresse: buchhaltung@wiesbaden.de

    Kontakt: Steuerabteilung

    Grund- und Gewerbesteuer

    Telefon Gewerbesteuer 0611 316967
    Telefon Grundsteuer 0611 312560
    E-Mail-Adresse: steuerabteilung@wiesbaden.de

    Hunde-, Spielapparate- und Zweitwohnungsteuer
    Telefon  0611 312100
    Telefax  0611 316939
    E-Mail-Adresse: kommunale-steuern@wiesbaden.de

    Widersprüche, Ratenvereinbarungen, Stundungs- und Erlassanträge
    Telefon   0611 316963
    Telefax   0611 315972
    E-Mail-Adresse: steuerrecht@wiesbaden.de

    Kontakt: Vollstreckung
    Telefon   0611 316965
    Telefon   0611 316964
    Telefax   0611 314913
    E-Mail-Adresse: vollstreckung@wiesbaden.de

    Kontakt: Kommunale Zahlungsberatung
    Telefon   0611 315063
    Telefax   0611 316928
    E-Mail-Adresse: zahlungsberatung@wiesbaden.de

    Leitung: Dirk Stein

    Adresse

    Hausanschrift

    Hasengartenstraße 25

    65189 Wiesbaden

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    Postanschrift

    Postfach 3920

    65029 Wiesbaden

    Öffnungszeiten

    Sie erreichen das Amt von Montags bis Donnerstags von 8 bis 12 Uhr, sowie von 13 bis 15 Uhr und Freitags von 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0611 313270

    Fax: 0611 313959

    E-Mail: kassen-und-steueramt@wiesbaden.de

    Internet

    Stichwörter

    Stadtkasse

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Landeshauptstadt Wiesbaden

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 6

    65183 Wiesbaden

    Kontakt speichern

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0611 31-0

    Fax: 0611 31-3900

    E-Mail: oberbuergermeister@wiesbaden.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise für Wiesbaden: Spielapparatesteuer

    Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden

    Fristen

    Hinweise für Wiesbaden: Spielapparatesteuer

    Es ist jeder Steuerschuldner verpflichtet, monatlich eine Auslesung der Geräte vorzunehmen und die Steuer selbst zu errechnen. Er hat bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendermonats der Steuergläubigerin (Kassen- und Steueramt) eine Steuererklärung auf elektronischem Wege unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Ein entsprechendes digitales Verfahren ist eingerichtet.

    Im Falle einer verspäteten Zahlung entstehen Säumniszuschläge. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung wird ggf. ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

    Kosten

    Hinweise für Wiesbaden: Spielapparatesteuer

    Sie ersparen sich Kosten und Zeit, wenn Sie die angeforderten Beträge zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abbuchen lassen. Ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat können Sie schriftlich unter Angabe des Buchungszeichens erteilen. Das entsprechende Formular befindet sich unter den Formularen „SEPA-Basis-Lastschriftmandat“. Da das Formular unterschrieben sein muss, ist eine Rücksendung auf dem Postweg oder per Fax erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Stichwörter

    Glücksspiel, Spielhallen, Steuer, Geld, Vergnügungssteuer, Automatensteuer, Spielgerätesteuer, Spielsteuer, Spielautomat

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019