Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Beschreibung
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:
- Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
- Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
- Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.
Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.
- Vaterschaftsanerkennung(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Sorgerechtsverfügung bei Gericht hinterlegen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Kassel: Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen
Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) bei nicht ehelich geborenen Kindern stellen wir aus für Mütter, die im Landkreis Kassel wohnen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
- Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.
- Orts- und Gerichtsverzeichnis(Justizportal des Bundes und der Länder)
Ansprechpartner
Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften
Beschreibung
Der Fachdienst Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften nimmt folgende Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahr:
- Im Rahmen gesetzlicher oder gerichtlich angeordneter Vormundschaften/Pflegschaften für Kinder obliegt ggf. dem Jugendamt das komplette Sorgerecht oder Teilbereiche des Sorgerechtes.
- Auf Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils kann der Fachbereich Jugend im Rahmen von Beistandschaften mit der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung des Kindesunterhaltes beauftragt werden.
- Erstellung kostenfreier Urkunden zur Vaterschaftsanerkennung, zur gemeinsamen Sorge, zur Unterhaltsverpflichtung u. a.
Adresse
Hausanschrift
00000 Kassel
Kontaktperson
Frau Claudia Crede
Hausanschrift
Fax: 0561 1003-2136
Telefon Festnetz: 0561 1003-2152
E-Mail: claudia-crede@landkreiskassel.de
Herr Manfred Damme
Hausanschrift
Fax: 0561 1003-3132
Telefon Festnetz: 0561 1003-3129
E-Mail: manfred-damme@landkreiskassel.de
Frau Michaela Richter
Frau Martina Neumann
Herr Fabian Baumann
Herr Florian Schäffer
Frau Katrin Frisch
Frau Maren Harland
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 0561 1003-1095
Fax: 0561 1003-1650
E-Mail: maren-harland@landkreiskassel.de
Herr Manuel Heib
Hausanschrift
Fax: 0561 1003-2136
Telefon Festnetz: 0561 1003-2162
E-Mail: manuel-heib@landkreiskassel.de
Frau Saskia Eichhorn
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 0561 1003-1833
Frau Frederike Siebert
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 0561 1003-1293
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kassel: Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen
- Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
- Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes oder Mitteilung über die Geburt des Kindes
- ggf. Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft
- Personalausweis oder Reisepass oder Aufenthaltstitel
Voraussetzungen
- die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
- die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
- die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
- die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu
Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Kosten
Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.12.2019
Stichwörter
Sorgerechtsantrag, Vaterschaft, Sorgeerklärung, Sorgerechtsbescheinigung, Willenserklärung, Familienrecht, Sorgerechtserklärung, Familiengericht, Sorgeberechtigung, elterliche Sorge