Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Beschreibung
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:
- Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
- Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
- Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.
Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.
- Vaterschaftsanerkennung(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Sorgerechtsverfügung bei Gericht hinterlegen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
- Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.
- Orts- und Gerichtsverzeichnis(Justizportal des Bundes und der Länder)
Ansprechpartner
Lahn-Dill-Kreis - 32.1 Soziale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle: Freibad
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 12 a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 120, 125, 170, 185, 312
- Haltestelle: Haltestelle: Buderusplatz
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 120, 170, 185, 312
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Europaplatz 1
35683 Dillenburg
(Für alle Aufgabengebiete des Sozialen Dienstes - Ausnahme Unterhaltsvorschuss (UVG))
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Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Wilhelmstraße 20
35683 Dillenburg
(Die Anschrift ist nur für das Aufgabengebiet Unterhaltsvorschuss (UVG) in der Regio des alten Dillkreises maßgebend.)
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Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 06441 407-1501(Verwaltungsstandort Wetzlar)
Telefon: 02771 407-6000(Verwaltungsstandort Dillenburg)
E-Mail: uvg@lahn-dill-kreis.de
Internet
- Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
- Digitaler BriefkastenHierüber können Sie uns Nachrichten und Unterlagen sicher zusenden.
- Online-AngeboteHier finden Sie alle Online-Angebote der Kreisverwaltung Lahn-Dill auf einen Blick
Lahn-Dill-Kreis - 32.2 Beistandschaften und Vormundschaften
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Freitag
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Kontakt
Telefon: 06441 407-1501
Telefax: 06441 407-1050
Kontaktperson
Frau Andrea Schönberger (Fachdienstleitung Beistandschaften und Vormundschaften)
Internet
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Voraussetzungen
- die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
- die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
- die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
- die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu
Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Kosten
Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.12.2019
Stichwörter
Sorgerechtsantrag, Vaterschaft, Sorgeerklärung, Sorgerechtsbescheinigung, Willenserklärung, Familienrecht, Sorgerechtserklärung, Familiengericht, Sorgeberechtigung, elterliche Sorge