Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen
Beschreibung
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:
- Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
- Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
- Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.
Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.
- Vaterschaftsanerkennung(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Sorgerechtsverfügung bei Gericht hinterlegen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Rüsselsheim am Main: Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen
Dienstleistungen
- Unverheiratete Elternteile können eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben
- Diese wird in Form einer Urkunde vorgenommen
- Mutter und Vater müssen diese Erklärung gemeinsam vornehmen
- Die Beurkundung ist auch vorgeburtlich möglich
- Die gemeinsame Sorge und die Vaterschaftsanerkennung können in einem Termin beurkundet werden
Dienstleistungen
- Unverheiratete Elternteile können eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben
- Diese wird in Form einer Urkunde vorgenommen
- Mutter und Vater müssen diese Erklärung gemeinsam vornehmen
- Die Beurkundung ist auch vorgeburtlich möglich
- Die gemeinsame Sorge und die Vaterschaftsanerkennung können in einem Termin beurkundet werden
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
- Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.
- Orts- und Gerichtsverzeichnis(Justizportal des Bundes und der Länder)
Ansprechpartner
Ämter und Einrichtungen in Rüsselsheim - Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe
Adresse
Hausanschrift
Mainstraße 7
65428 Rüsselsheim am Main
(Behindertenparkplatz: 1 Parkplatz an der Mainstraße, 4 an der Faulbruchstraße, 5 auf dem Landungsplatz 10 Plätze Parkplatz: Landungsplatz 200 gebührenpflichtige Plätze)
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Marktplatz 4
65428 Rüsselsheim am Main
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Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
sowie nach individueller Vereinbarung.
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Ämter und Einrichtungen in Rüsselsheim - Besondere Soziale Dienste
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Jugendhilfe, Jugendhilfeplan, Jugendhilfeplanung, Kita- und Einrichtungsaufsicht, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Kindeswohlgefährdung, Jugendamt
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Telefon: 06142 832145(Fachkoordination)
Telefon: 06142 831156(Bereichsleitung)
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E-Mail: unterhaltsvorschussstelle@ruesselsheim.de
E-Mail: beistandschaft@ruesselsheim.de
Kontaktperson
Sachbearbeitung Beistandschaft/Beurkundungen
Stichwörter
Beistandschaft (rechtliche Vertretung, Beistandschaften/ Beurkundung, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle
Voraussetzungen
- die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
- die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
- die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
- die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu
Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Kosten
Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.12.2019
Stichwörter
Familienrecht, Vaterschaft, Familiengericht, Sorgeerklärung, Sorgerechtserklärung, Sorgerechtsbescheinigung, Willenserklärung, elterliche Sorge, Sorgerechtsantrag, Sorgeberechtigung