Elterliche Sorge Anordnung

    Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen

    Beschreibung

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

    Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:

    • Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
    • Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
    • Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.

    Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.

    Hinweise für Rüsselsheim am Main: Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen

    Dienstleistungen

    • Unverheiratete Elternteile können eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben
    • Diese wird in Form einer Urkunde vorgenommen
    • Mutter und Vater müssen diese Erklärung gemeinsam vornehmen
    • Die Beurkundung ist auch vorgeburtlich möglich
    • Die gemeinsame Sorge und die Vaterschaftsanerkennung können in einem Termin beurkundet werden

    Dienstleistungen

    • Unverheiratete Elternteile können eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben
    • Diese wird in Form einer Urkunde vorgenommen
    • Mutter und Vater müssen diese Erklärung gemeinsam vornehmen
    • Die Beurkundung ist auch vorgeburtlich möglich
    • Die gemeinsame Sorge und die Vaterschaftsanerkennung können in einem Termin beurkundet werden

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
    • Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.

    Ansprechpartner

    Ämter und Einrichtungen in Rüsselsheim - Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainstraße 7

    65428 Rüsselsheim am Main

    (Behindertenparkplatz: 1 Parkplatz an der Mainstraße, 4 an der Faulbruchstraße, 5 auf dem Landungsplatz 10 Plätze Parkplatz: Landungsplatz 200 gebührenpflichtige Plätze)

    Behindertenparkplatz: 1 Parkplatz an der Mainstraße, 4 an der Faulbruchstraße, 5 auf dem Landungsplatz 10 Plätze Parkplatz: Landungsplatz 200 gebührenpflichtige Plätze
    Postanschrift

    Marktplatz 4

    65428 Rüsselsheim am Main

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    sowie nach individueller Vereinbarung.

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Haltestelle Marktplatz Bus: 1, 6, 11, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 72, Spätlinien: 70, 71

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ämter und Einrichtungen in Rüsselsheim - Besondere Soziale Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 14.10.2024

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    Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe

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    sowie nach individueller Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon: 06142 832167(Assistenz Fachbereichsleitung)

    Telefon: 06142 832141(Fachbereichsleitung)

    Telefax: 06142 832700

    E-Mail: kinder-undjugendhilfe@ruesselsheim.de

    Stichwörter

    Jugendhilfe, Jugendhilfeplan, Jugendhilfeplanung, Kita- und Einrichtungsaufsicht, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Kindeswohlgefährdung, Jugendamt

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Unterhalt/ Beurkundungen und Fachverfahren

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    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr

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    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    und nach individueller Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06142 832153(Fachkoordination)

    Telefon: 06142 832145(Fachkoordination)

    Telefon: 06142 831156(Bereichsleitung)

    Telefax: 06142 832700

    E-Mail: unterhaltsvorschussstelle@ruesselsheim.de

    E-Mail: beistandschaft@ruesselsheim.de

    Kontaktperson

    • Sachbearbeitung Beistandschaft/Beurkundungen

    Stichwörter

    Beistandschaft (rechtliche Vertretung, Beistandschaften/ Beurkundung, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 09.10.2023 (von: Hollop, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Besondere Soziale Dienste

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    Kontakt

    Kontaktperson

    • Pädagogische Fachkraft (Amtsvormundschaft)

    Stichwörter

    Frühe Hilfen, Pflegekinder, Pflegschaften, Vormundschaft

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    • die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
    • die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
    • die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
    • die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu

    Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

    Kosten

    Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.12.2019

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Familienrecht, Vaterschaft, Familiengericht, Sorgeerklärung, Sorgerechtserklärung, Sorgerechtsbescheinigung, Willenserklärung, elterliche Sorge, Sorgerechtsantrag, Sorgeberechtigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)