Geburten, Geburtsanmeldung
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Ansprechpartner
Stadt Rödermark
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN
Mo, Di, Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -16:00 Uhr
Mi von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr von 07:00 - 12:00 Uhr
TELEFONISCHE TERMINVEREINBARUNG
Mo -Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16: 00 Uhr
Fr von 08:00 - 12:00 Uhr
TELEFONNUMMERN ZUR TERMINVEREINBARUNG
Telefonnummern
Stadtverwaltung allgemein:06074/ 911-711
Fachbereich 1 - Standesamt:06074/ 911-710
Fachbereich 1- Bürgerbüro:06074/911-712
Fachbereich 2 - Finanzen:06074/911- 720
Fachbereich 3 - Öffentliche Ordnung:06074/911-713
Fachbereich 4 - Kinder und Jugend:06074/911-714
Fachbereich 5 - Kultur, Heimat, Europa:06074/ 911-715
Fachbereich 6 - Bauverwaltung:06074/911-716
EB Kommunale Betriebe Rödermark:06074/911-719
Beratung Sozialer Dienst und Senioren:06074/ 31012-20
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Überweisung, SEPA-Lastschrift, Bargeldzahlung
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Bezahlmöglichkeiten: Some(Überweisung), Some(Barzahlung), Some(Electronic cash: EC- Karte mit PIN (Die EC-Karte ist der Vorgänger der girocard. Umgangssprachlich wird die girocard noch als EC-Karte bezeichnet.)), Some(SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.))
erforderliche Unterlagen
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie im Hessen-Finder unter der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"
Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Antrag Geburtsurkunde, Geburten, Standesamt, Geburtsbeurkundung, Geburt, Mehrlingsgeburt, Anonyme Geburt, Urkunde (Geburtsurkunde), Internationale Geburtsurkunde, Geburtsanmeldung, mehrsprachige Geburtsurkunde, Frühgeburt, Geburtsurkunde, Bescheinigung Geburt, Geburtsanzeige