Geburten, Geburtsanmeldung
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Groß-Bieberau
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag
14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Gemeinschaftskasse der Kommunen des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Empfänger: Gemeinschaftskasse der Kommunen des Landkreises Darmstadt-Dieburg
IBAN: DE58 5085 2651 0083 3039 25
BIC: HELADEF1DIE
Bankinstitut: Sparkasse Dieburg
Gemeinschaftskasse der Kommunen des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Empfänger: Gemeinschaftskasse der Kommunen des Landkreises Darmstadt-Dieburg
IBAN: DE86 5085 0150 0000 5482 00
BIC: HELADEF1DAS
Bankinstitut:
erforderliche Unterlagen
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie im Hessen-Finder unter der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"
Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Antrag Geburtsurkunde, Geburten, Standesamt, Geburtsbeurkundung, Geburt, Mehrlingsgeburt, Anonyme Geburt, Urkunde (Geburtsurkunde), Internationale Geburtsurkunde, Geburtsanmeldung, mehrsprachige Geburtsurkunde, Frühgeburt, Geburtsurkunde, Bescheinigung Geburt, Geburtsanzeige