Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Kassel: Vaterschaftsanerkennung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig sind:

    • alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
    • alle Jugendämter
    • alle Notare

    Ansprechpartner

    Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften

    Beschreibung

    Der Fachdienst Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften nimmt folgende Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahr:

    1. Im Rahmen gesetzlicher oder gerichtlich angeordneter Vormundschaften/Pflegschaften für Kinder obliegt ggf. dem Jugendamt das komplette Sorgerecht oder Teilbereiche des Sorgerechtes. 
    2. Auf Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils kann der Fachbereich Jugend im Rahmen von Beistandschaften mit der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung des Kindesunterhaltes beauftragt werden. 
    3. Erstellung kostenfreier Urkunden zur Vaterschaftsanerkennung, zur gemeinsamen Sorge, zur Unterhaltsverpflichtung u. a.

    Adresse

    Hausanschrift

    00000 Kassel

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Immenhausen - Fachbereich IV - Soziale und staatliche Aufgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    34376 Immenhausen

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Immenhausen, Bernhardt-Vocke-Straße (Stadion)
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Immenhausen, Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Immenhausen, Entenloch
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Mariendorf, Heideweg
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Immenhausen, Hallen- und Freibad
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Immenhausen, Bahnhof
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Holzhausen, Bürgerhaus
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Immenhausen, Obere Bahnhofstraße
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Holzhausen, Kasseler Straße (Friedhof)
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Mariendorf, Gemeinschaftshaus
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Immenhausen, Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Immenhausen, Steinweg
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Holzhausen, Wolfsgarten
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Immenhausen-Mariendorf, Mitte
      Linien:
      • Bus: Linie 171
    • Haltestelle: Immenhausen, Faulbornsweg
      Linien:
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen-Mariendorf, Töpferweg
      Linien:
      • Bus: Linie 171
    • Haltestelle: Immenhausen, Waitzrodt
      Linien:
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen-Mariendorf, Ahlberg
      Linien:
      • Bus: Linie 171
    • Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Mitte
      Linien:
      • Bus: Linie 173
      • Bus: Linie 40
    • Haltestelle: Immenhausen, Triftweg
      Linien:
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen, Finkenweg
      Linien:
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen, Pascheburgstraße
      Linien:
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen, Mitte
      Linien:
      • Bus: Linie 171
      • Bus: Linie 172
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen, Serastraße
      Linien:
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen-Mariendorf, Töpferweg
      Linien:
      • Bus: Linie 171
    • Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Raiffeisen
      Linien:
      • Bus: Linie 173
      • Bus: Linie 40
    • Haltestelle: Immenhausen, Abzweig Schwimmbad
      Linien:
      • Bus: Linie 171
    • Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Siedlung
      Linien:
      • Bus: Linie 173
      • Bus: Linie 40
    • Haltestelle: Immenhausen, Bahnhof
      Linien:
      • Bus: Linie 171
      • Bus: Linie 173
      • Regionalbahn: Linie RT1
    • Haltestelle: Immenhausen, Untere Bahnhofstraße
      Linien:
      • Bus: Linie 171
    • Haltestelle: Immenhausen, Schulzentrum
      Linien:
      • Bus: Linie 171
      • Bus: Linie 172
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Kleebergstraße
      Linien:
      • Bus: Linie 173
      • Bus: Linie 40
    • Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Süd
      Linien:
      • Bus: Linie 173
      • Bus: Linie 40
    • Haltestelle: Immenhausen-Holzhausen, Weidestraße
      Linien:
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen, Kampweg
      Linien:
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen, Friedhof
      Linien:
      • Bus: Linie 171
      • Bus: Linie 173
    • Haltestelle: Immenhausen-Mariendorf, Immenhäuser Straße
      Linien:
      • Bus: Linie 171

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1154

    34373 Immenhausen

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 15:00 - 17:30 Uhr
    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Immenhausen

    Empfänger: Stadt Immenhausen

    IBAN: DE83 5205 1877 0000 0021 47

    BIC: HELADEF1GRE

    Bankinstitut: Stadtsparkasse Grebenstein

    Stadt Immenhausen

    Empfänger: Stadt Immenhausen

    IBAN: DE02 5209 0000 0063 1183 03

    BIC: GENODE51KS1

    Bankinstitut: Volksbank Kassel Göttingen

    Stadt Immenhausen

    Empfänger: Stadt Immenhausen

    IBAN: DE61 5205 0353 0100 0352 34

    BIC: HELADEF1KAS

    Bankinstitut: Kasseler Sparkasse

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

    Formulare

    • Formulare: beim Standesamt
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 07.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English