Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig sind:
- alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
- alle Jugendämter
- alle Notare
Ansprechpartner
Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: weitere Parkplätze befinden sich im Umkreis des Rathauses
Behindertenparkplatz: Direkt vom dem Eingang des Rathauses
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Parkmöglichkeiten vor dem Rathaus im Bereich der Turmstraße
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
- Stadtverwaltung
Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 UhrMontag und Dienstag:
13:00 - 16:00 UhrMittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr - Barkasse
Montag:
08:00 bis 12:00 UhrDonnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 UhrUm Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Magistrat der Stadt Herborn
Empfänger: Magistrat der Stadt Herborn
IBAN: DE86 5165 0045 0000 0336 47
BIC: HELADEF1DIL
Bankinstitut: Sparkasse Dillenburg
Stichwörter
Eheschließung, Heiraten, Sozialamt, Trauungen
Lahn-Dill-Kreis - 32.2 Beistandschaften und Vormundschaften
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle: Freibad
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 12 a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 120, 125, 170, 185, 312
- Haltestelle: Haltestelle: Buderusplatz
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 120, 170, 185, 312
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
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Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 06441 407-1501
Telefax: 06441 407-1050
Internet
- Homepage der Kreisverwaltung Lahn-Dill
- Digitaler BriefkastenHierüber können Sie uns Nachrichten und Unterlagen sicher zusenden.
- Online-AngeboteHier finden Sie alle Online-Angebote der Kreisverwaltung Lahn-Dill auf einen Blick
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Formulare
- Formulare: beim Standesamt
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 07.05.2021
Stichwörter
Vaterschaftsanerkennung