Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Rüsselsheim am Main: Vaterschaftsanerkennung

    Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Mann,

    • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder
    • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

    Bei Fragen können Sie sich an das Standesamt oder an die unten aufgeführten Mitarbeiter*innen wenden.

    Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Mann,

    • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder
    • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

    Bei Fragen können Sie sich an das Standesamt oder an die unten aufgeführten Mitarbeiter*innen wenden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig sind:

    • alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
    • alle Jugendämter
    • alle Notare

    Hinweise für Rüsselsheim am Main: Vaterschaftsanerkennung

    Sie können die Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung auch bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben.

    Sie können die Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung auch bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben.

    Ansprechpartner

    Ämter und Einrichtungen in Rüsselsheim - Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainstraße 7

    65428 Rüsselsheim am Main

    (Behindertenparkplatz: 1 Parkplatz an der Mainstraße, 4 an der Faulbruchstraße, 5 auf dem Landungsplatz 10 Plätze Parkplatz: Landungsplatz 200 gebührenpflichtige Plätze)

    Behindertenparkplatz: 1 Parkplatz an der Mainstraße, 4 an der Faulbruchstraße, 5 auf dem Landungsplatz 10 Plätze Parkplatz: Landungsplatz 200 gebührenpflichtige Plätze
    Postanschrift

    Marktplatz 4

    65428 Rüsselsheim am Main

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    sowie nach individueller Vereinbarung.

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Haltestelle Marktplatz Bus: 1, 6, 11, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 72, Spätlinien: 70, 71

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Fachbereich Kinder- und Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainstraße 7

    65428 Rüsselsheim am Main

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Marktplatz
      Linien:
      • Bus: Linie 1, 6, 11, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 72, Spätlinien: 70, 71
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    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    sowie nach individueller Vereinbarung.

    Kontakt

    Telefon: 06142 832167(Assistenz Fachbereichsleitung)

    Telefon: 06142 832141(Fachbereichsleitung)

    Telefax: 06142 832700

    E-Mail: kinder-undjugendhilfe@ruesselsheim.de

    Stichwörter

    Jugendhilfe, Jugendhilfeplan, Jugendhilfeplanung, Kita- und Einrichtungsaufsicht, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Kindeswohlgefährdung, Jugendamt

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Unterhalt/ Beurkundungen und Fachverfahren

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 4

    65428 Rüsselsheim am Main

    Öffnungszeiten

    Telefonsprechzeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr

    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    und nach individueller Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 06142 832153(Fachkoordination)

    Telefon: 06142 832145(Fachkoordination)

    Telefon: 06142 831156(Bereichsleitung)

    Telefax: 06142 832700

    E-Mail: unterhaltsvorschussstelle@ruesselsheim.de

    E-Mail: beistandschaft@ruesselsheim.de

    Kontaktperson

    • Sachbearbeitung Beistandschaft/Beurkundungen
    • Sachbearbeitung Beistandschaft/Beurkundungen

    Stichwörter

    Beistandschaft (rechtliche Vertretung, Beistandschaften/ Beurkundung, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschussstelle

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

    Hinweise für Rüsselsheim am Main: Vaterschaftsanerkennung

    • Geburtsurkunde des Vaters
    • Gegebenenfalls Geburtsurkunde des Kindes
    • Geburtsurkunde des Vaters
    • Gegebenenfalls Geburtsurkunde des Kindes

    Formulare

    • Formulare: beim Standesamt
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 07.05.2021

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)