Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, werden Sie bei Schwangerschaft und Mutterschutz unterstützt.

    Beschreibung

    Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie – wenn Sie nicht krankenversichert sind – vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:

    • Ärztliche Behandlung und Betreuung,
    • Unterstützung durch Hebammen,
    • Medikamente, Verband- und Heilmitteln.

    Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch von der Pflegestufe ab.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt), in der der Wohnsitz liegt.

    Ansprechpartner

    50.6 - Betreuungsstelle für Zuwanderer / Krankenhilfe

    Beschreibung

    Die Betreuungsstelle für Zuwanderer ist zuständig für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den verschiedenen Gemeinden des Schwalm-Eder-Kreises.
    Die einzelnen Ortschaften sind unter den Orientierungshelfern (Sozialarbeit)  und den Sachbearbeitern aufgeteilt, wodurch jeder Flüchtling einen zentralen Ansprechpartner hat.
    Die Flüchtlinge haben die Möglichkeit während der Sprechstunden die Betreuungsstelle in Homberg aufzusuchen. Dort sind auch die beiden Dolmetscher anwesend.  Oder aber sie nutzen die Sprechstunden in ihren Heimatorten, die regelmäßig von den Sozialarbeitern abgehalten werden.
    So lange das Asylverfahren andauert, ist die Betreuungsstelle für Zuwanderer Ansprechpartner. Ab Erteilung eines Aufenthaltstitels endet die Zuständigkeit der Sozialverwaltung.

    Außerdem ist die Betreuungsstelle Anlaufpunkt für Spätaussiedler.

    Des Weiteren befindet sich in der Betreuungsstelle der Bereich der Krankenhilfe. Hier erhalten die Asylsuchenden/Flüchtlinge Hilfe in Krankheitsfällen. Die Asylsuchenden/Flüchtlinge erhalten  während ihres Asylverfahrens keine gesetzliche Krankenversorgung sondern lediglich Schmerz- und Akutbehandlung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 7

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.Montag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch:von 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag:und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag:von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-5050

    Telefax: 05681 775-5021

    E-Mail: zuwanderer@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

    Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Schwangerschaftsnachweis oder Mutterpass, Einkommens- und Vermögensnachweise, Nachweise über laufende Ausgaben, aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen, Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege, erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide, etc.) informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

    Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt.

    Voraussetzungen

    Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.

    Handlungsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der zuständige Sozialhilfeträger kann jedoch erst Hilfe gewähren, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere, wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.

    Kosten

    Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.  

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.02.2022

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2008

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Ärztliche Behandlung, Sozialhilfe, Schwangerschaft, Krankenhaus, Mutterschaft, Hebamme, häusliche Pflege

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019