Unterhaltsheranziehung
Beschreibung
Wer Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erhält, hat in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind.
Die Unterhaltspflichtigen werden vom Sozialamt zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Hinweise für Marburg: Unterhaltsheranziehung
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält muss auch damit rechnen, dass unterhalts- pflichtige Angehörige - in der Regel Ehegatten/geschiedene Ehegatten, Eltern oder Kinder - zu Unterhaltszahlungen heran gezogen werden.
Das gilt so nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminde- rung im Falle von Verwandtenunterhalt. Kinder und Eltern von Leistungsberechtigten werden in diesen Fällen grundsätzlich dann nicht zum Unterhalt herangezogen, wenn deren Jahreseinkommen eine Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet.
Die Unterhaltsprüfungen sind einzelfallbezogen und hängen direkt von der Höhe des Einkommens und Vermögens ab.
Zuständigkeit
Das Sozialamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt. Dort erhalten Sie auch jederzeit eine Beratung.
Ansprechpartner
Fachdienst 50 - Soziale Leistungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Donnerstag und Freitag von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr mit vorheriger Terminvereinbarung Angaben zur Barrierefreiheit: leicht zugängig
Kontakt
Kontaktperson
Frau Edler
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Unterhaltspflicht, Sozialamt, Unterhaltsheranziehung, Angehörige, Verwandte