Hilfe zur Erziehung Gewährung

    Hilfen zur Erziehung

    Beschreibung

    Die Erziehung und Sorge für ein Kind nehmen in erster Linie die Eltern wahr. Mitunter können jedoch ergänzende Hilfen des Staates bei der Erziehung notwendig werden.

    Die Hilfe wird zwar den Eltern gewährt, sie orientiert sich jedoch an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen. Das heißt, das Kind oder die/der Jugendliche muss an den sie/ihn betreffenden Entscheidungen beteiligt werden. Angeboten werden u. a. Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen oder intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Darüber hinaus entscheidet das Jugendamt über die Gewährung von Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige und gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder.

    Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg

    1. Ambulante Hilfen (nicht abschließend):
      • Unterstützung in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
      • Ambulante Erziehungshilfen
      • Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaften (§§ 28 bis 30 SGB VIII)
      • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
      • Eingliederungshilfen sowie Hilfen für junge Volljährige (§ 35 a Abs. 2 Nr. 1 sowie § 41 SGB VIII)
    • Teil- und vollstationäre Hilfen:
      • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
      • Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
      • Heimerziehung, betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII)
      • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
      • Eingliederungshilfe (§ 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII)
      • Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
      • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
    • Gemeinsame Wohnformen für Mütter / Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
    • Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten sowie nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 50, 52 SGB VIII)
    • Adoptionsvermittlung nach § 51 SGB VIII sowie dem Adoptionsvermittlungsgesetz

    Zuständigkeit

    Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Sozialer Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Schiede 43

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Limburger Straße 8 - 10

    Postfach

    35781 Weilburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Anträge für Hilfen zur Erziehung stellen Sie bitte beim Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Finanzierung der Hilfe zur Erziehung erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit und übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Über die Heranziehung zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zum Thema Kinder- und Jugendhilfe erhalten Sie auch auf den Internetseiten des "FamilienAtlas".

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Jugendhilfe, Jugendämter, Erziehungshilfe, Jugendamt, Kinder und Jugendhilfe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de