Vormundschaft
Beschreibung
Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,
- wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall oftmals die elterliche Sorge entzogen.
- wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw., sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
- wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.
Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden.
Das Jugendamt wird automatisch Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Dies gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Zu dieser Vormundschaft "kraft Gesetzes" gibt es noch ergänzende Regelungen, wann die Vormundschaft nicht bzw. in welchen Fällen sie ebenfalls eintritt. Informationen dazu erhalten Sie beim Jugendamt.
Anstelle der Vormundschaft ist auch eine Pflegschaft möglich. Eine Pflegschaft umfasst nur einige Regelungsbereiche der Vormundschaft, z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge.
Aufgaben des Vormunds:
Der Vormund vertritt das Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.
Hinweise für Schwalm-Eder-Kreis: Vormundschaft
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft von Amts wegen an. Das Jugendamt wird bestellt, wenn keine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, und den Mündel zu vertreten.
Wer unter elterlicher Sorge steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger.
Steht das Kind bei Geburt nicht unter elterlicher Sorge, weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund.
Zuständigkeit
Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften
Beschreibung
Sollten Sie die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht selbst durchführen wollen, so können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragen.
Der Antrag ist schriftlich an das Jugendamt zu richten und kann nur von dem Elternteil gestellt werden, der das Sorgerecht ausübt, bei gemeinsamer Sorge von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft umfasst:
VATERSCHAFTSFESTSTELLUNG
Sollte der benannte Mann die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, so müsste beim zuständigen Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Falls Sie diesen nicht selbst einreichen wollen, können Sie sich vom Jugendamt als Beistand vertreten lassen.
Bei einer freiwilligen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.
GELTENDMACHUNG VON UNTERHALT
Das Kind hat ab Geburt gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil gemäß §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Darüber hinaus berät die Beistandschaft über:
UNTERHALTSANSPRUCH VON MUTTER BZW. VATER AUS ANLASS DER GEBURT
Nach § 1615 I des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Kindesvater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit diese einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die oben genannte Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn die Kindesmutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der o.g. Anspruch gegen die Mutter zu.
SORGERECHT
Unverheiratete Eltern können gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben. Die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung und kann kostenlos im Jugendamt erfolgen. Dies ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.
Wird keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, steht das Sorgerecht allein der Mutter zu (§ 1626 a BGB), sofern diese volljährig ist und das Sorgerecht nicht durch gerichtliche Entscheidungen eingeschränkt wurde.
Bei der Beistandschaft können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:
- Vaterschaftsanerkennung
- gemeinsame Sorgeerklärung
- Unterhaltsverpflichtung
Amtsvormund- und Amtspflegschaften
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft von Amts wegen an. Das Jugendamt wird bestellt, wenn keine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, und den Mündel zu vertreten.
Wer unter elterlicher Sorge steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger.
Steht das Kind bei Geburt nicht unter elterlicher Sorge, weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund.
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Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Nicole Porth
Telefon Festnetz: 05681 775-5123
Frau Kathrin Gottschalch
Telefon Festnetz: 05681 775-5128
Herr Mitja Mehrens
Telefon Festnetz: 05681 775-5124
Frau Maja Merz
Telefon Festnetz: 05681 755-5229
E-Mail: maja.merz@schwalm-eder-kreis.de
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Betreuer, Betreuung, Vormundschaft, Mündel, Vormund, Amtsvormundschaft