Vormundschaft
Beschreibung
Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,
- wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall oftmals die elterliche Sorge entzogen.
- wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw., sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
- wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.
Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden.
Das Jugendamt wird automatisch Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Dies gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Zu dieser Vormundschaft "kraft Gesetzes" gibt es noch ergänzende Regelungen, wann die Vormundschaft nicht bzw. in welchen Fällen sie ebenfalls eintritt. Informationen dazu erhalten Sie beim Jugendamt.
Anstelle der Vormundschaft ist auch eine Pflegschaft möglich. Eine Pflegschaft umfasst nur einige Regelungsbereiche der Vormundschaft, z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge.
Aufgaben des Vormunds:
Der Vormund vertritt das Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.
Hinweise für Biedenkopf: Vormundschaft
Ergänzungen
In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt ein Vormund/Pfleger, der die gesamte elterliche Sorge oder die evtl. vom Gericht bestimmten Teile davon ausübt. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.
Vormundschaft kraft Gesetzes:
- Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z. B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
- Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung:
- Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z. B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
- Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
- Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z. B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
- Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln
Die Aufgaben der Vormundschaft umfassen:
- Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge für das Kind (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung)
- Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
- Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
Ergänzungen
In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt ein Vormund/Pfleger, der die gesamte elterliche Sorge oder die evtl. vom Gericht bestimmten Teile davon ausübt. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.
Vormundschaft kraft Gesetzes:
- Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z. B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
- Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung:
- Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z. B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
- Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
- Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z. B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
- Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln
Die Aufgaben der Vormundschaft umfassen:
- Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge für das Kind (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung)
- Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
- Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
Zuständigkeit
Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachteam Amtsvormundschaft
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Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Betreuung, Vormundschaft, Amtsvormundschaft, Mündel, Vormund, Betreuer