Pflegekinder: Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen
Wenn Sie nicht sicherstellen können, dass es ihrem Kind bei Ihnen zuhause gut geht, dann kann Ihr Kind vorübergehend oder auf längere Zeit in einer Pflegefamilie leben.
Beschreibung
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bedeutet, dass Ihr Kind in einer anderen Familie lebt und dort betreut wird. Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Bei welcher Pflegefamilie Ihr Kind lebt und wie lange, hängt zum Beispiel hiervon ab:
Alter des Kindes
Entwicklungsstand Ihres Kindes
Bindungen Ihres Kindes
Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen bei Ihnen
Die Pflegeeltern werden vom Jugendamt gemeinsam mit Ihnen ausgesucht.
Nur geeignete Personen können Pflegeeltern werden und Ihr Kind bei sich aufnehmen.
Auch Verwandte (z.B. Großeltern) können Pflegeeltern sein.
Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege kann zeitlich befristet oder auf Dauer sein. Sie ist eine Leistungsart der Hilfen zur Erziehung. Sie kann auch für junge Volljährige gelten.
Hinweise für Biedenkopf: Pflegekinder & Pflegefamilien
Zuständigkeit
Weiterführende detaillierte Informationen zu den vielfältigen grundsätzlichen und praktischen Fragen rund um das Thema "Pflegekind" in Hessen erhalten Sie Hier.
Ansprechpartner
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachdienst Allgemeiner Sozialer Dienst
Aktuelles
Zu dem Fachdienst ASD gehören • Die Regionalteams Mitte, Ost & West • Das Team Spezialdienste mit den Themengebieten ambulante Eingliederungshilfe, Jugendgerichtshilfe, Pflegekinderwesen/ Adoption, Erziehungsberatungsstelle des Landkreises • Die Heimaufsicht
Beschreibung
Aufgabe des Fachdienstes ist es:
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen,
- dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Der ASD ist ein Ansprechpartner für alle Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und deren Familien, die im Landkreis Marburg-Biedenkopf leben. Wir sind eine Fachabteilung des Jugendamtes und arbeiten auf Grundlage des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII).
Wir sind für alle Menschen ansprechbar, die sich um die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen kümmern und Sorge bzw. Verantwortung tragen. Das können Eltern, Familienangehörige, Lehrer*innen, Erzieher*innen, Freund*innen, Bekannte und Nachbar*innen sein.
Der ASD arbeitet darüber hinaus mit vielen Stellen und anderen Institutionen, zum Beispiel mit Kindertagesstätten, Schulen, Ärzten, der Polizei etc. zusammen.
Wie wir arbeiten:
- bedarfsorientiert und passgenau.
- integrierend statt ausgrenzend.
- niedrigschwellig statt höherschwellig.
- familienunterstützend statt familienersetzend.
- vertraulich und kostenlos.
Wir bieten telefonische Beratung, persönliche Gesprächstermine und Hausbesuche an.
Wie kann der ASD Sie unterstützen?
- Eltern, Kinder und Jugendliche werden umfassend und persönlich bei Fragen zur Erziehung und Entwicklung beraten. Ihre konkrete Lebenssituation und ein lösungsorientierter Ansatz stehen im Fokus der Beratung.
- Hilfen zur Erziehung können die Situation von Familien stärken, seien es ambulante, teilstationäre oder stationäre Hilfen. Der ASD berät und begleitet sie von der Beantragung bis zur Durchführung.
- Auch können Eingliederungshilfen für seelisch behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche beantragt werden.
- Der ASD ist Ansprechpartner in Krisen- und Notsituationen.
- Die Überprüfung von Hinweisen auf Gefährdungen des Kindeswohls und die Gewährleistung des Schutzes von Kindern gehört zu den Kernaufgaben des ASD.
- Der ASD berät und begleitet Sie bei Trennung und Scheidung sowie bei der Ausübung des Umgangsrechtes.
- Die Versorgung von Kindern in Notsituationen wird gewährleistet.
- Bei Verfahren des Familien- und Jugendgerichts wirkt der ASD mit.
- Sozialraumorientierte Angebote und Projekte werden unterstützt.
Jugendgerichtshilfe
- Die Jugendgerichtshilfe ist eine Pflichtaufgabe des Jugendamtes. Sie ist unabhängig vom Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Polizei.
- Die Jugendgerichtshilfe ist ein Jugendhilfeangebot und wird auch „Jugendhilfe im Strafverfahren“ genannt. Wir begleiten die jungen Menschen, die zum Zeitpunkt der Tat mindestens 14 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt sind (und falls gewünscht auch die Erziehungsberechtigten).
- Sobald die Polizei und die Staatsanwaltschaft wegen der den jungen Menschen zur Last gelegten Straftaten ermitteln und es zu einer Verhandlung beim Jugendgericht kommen kann, werden wir tätig.
- Es ist unsere Aufgabe, alle Jugendlichen und Heranwachsenden in dieser schwierigen und oftmals konfliktreichen Situation zu beraten und zu begleiten.
- Für Jugendliche und Heranwachsende gilt im Strafverfahren das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
- Im JGG sind keine besonderen Straftat-bestände aufgeführt, sondern es ist hier die Verfahrensweise im Umgang mit jungen Menschen geregelt, die mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind.
Erziehungsberatung (EB)
In der Erziehungsberatungsstelle wird Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf kostenlos und vertraulich Hilfe angeboten. Grundlage sind im Wesentlichen die §§ 28, 16, 17 und 18 SGB VIII. Die Fachkräfte können Ratsuchende bei individuellen und familienbezogenen Themen beraten und eine erste Orientierung in Krisensituationen geben.
Wir bieten Ihnen an, gemeinsam nach Lösungen zu suchen, um eine Veränderung der Situation zu erreichen. Dabei nutzen wir unterschiedliche Methoden aus den Bereichen Beratung, Diagnostik und Therapie.
Ihre Anmeldung wird in der Regel telefonisch entgegengenommen, alternativ können Sie uns Ihre Anfrage an Erziehungsberatung@marburg-biedenkopf.de zukommen lassen.
Sie erreichen uns in den Beratungsstellen Biedenkopf (Kiesackerstraße 12) unter 06461-793120, und Stadtallendorf (Am Hallenbad 5) unter 06428-921872.
Termine zur Beratung können in Marburg, Biedenkopf, Stadtallendorf, telefonisch oder auf Wunsch auch digital stattfinden.
Nach einem vereinbarten Erstgespräch können weitere Gespräche verabredet werden, um eine Klärung im Sinne Ihres Anliegens zu erreichen.
Heimaufsicht
Die Heimaufsicht ist eine Fachaufsicht zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen gem. §§ 45 bis 48a SGB VIII in Verbindung mit § 15 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).
In diesem Rahmen werden u.a. fachliche Stellungnahmen als Grundlage zur Erteilung, zur Änderung oder zum Widerruf der Betriebserlaubnis für stationäre und teilstationäre Einrichtungen erarbeitet und geprüft.
Eine wichtige Aufgabe ist die Sicherung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. §8a SGB VIII und die Überwachung der Vorgehensweise bei der Wahrnehmung.
Eingehende Beschwerden, Hinweise, Ereignisse und/oder Meldungen von Besonderen Vorkommnissen gem. §47, 2 SGB VIII, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen können, müssen überprüft und ggf. entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.
Die Heimaufsicht ist auch Fachberatung und unterstützt die Träger insbesondere in Fragen der Betriebserlaubnis. Dazu gehören u.a.: die Prüfung des Gebäudes und der Räumlichkeiten, die baulichen Planungen, die Platzkapazität, die Betreuungsform, die Sicherstellung des Fachkräftegebotes, die Erarbeitung sowohl des Konzeptes als auch des Schutz- und Präventionskonzeptes, die Beteiligung und die Beschwerdemöglichkeiten der jungen Menschen.
Ambulante Eingliederungshilfe (EGH)
Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Um dies zu ermöglichen, können die betroffenen Personen Leistungen beantragen. Die ambulanten Eingliederungshilfen widmen sich vor allem jungen Menschen mit seelischen Behinderungen und deren Teilhabe am schulischen Leben.
Wenn junge Menschen aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung am Unterricht oder am schulischen Leben nicht so wie ihre Altersgenoss*innen teilnehmen können, haben sie die Möglichkeit Unterstützung zu beantragen. Gründe hierfür können zum Beispiel sein, dass sie unter massiven Ängsten leiden, Schwierigkeiten haben, ihre Aufmerksamkeit zu steuern oder adäquat sozial zu interagieren.
Die ambulante Eingliederungshilfe prüft, ob junge Menschen Anspruch auf eine solche Unterstützung haben. Diese wird in der Regel in Form einer Schulbegleitung oder von Lerntherapie umgesetzt. Die EGH leitet entsprechende Hilfen in die Wege und begleitet diese im Rahmen der Hilfeplanung.
Enge Kooperationspartner*innen sind beispielsweise das staatliche Schulamt, das Gesundheitsamt, sowie die Teilhabeassistent*innen. Die Arbeit erfolgt auf Grundlage § 35a SGB VIII in Verbindung mit den Regelungen von SGB VIII und SGB IX.
Pflegekinder- und Adoptionsdienst
Pflegekinderwesen
Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die vorübergehend oder auf Dauer nicht in ihrer Ursprungsfamilie, sondern in einer anderen Familie, einer Pflegefamilie, leben.
Die Gründe dafür, dass ein Kind zu einem „Pflegekind“ wird, sind vielfältig und reichen von dem vorübergehenden Ausfall von Eltern oder eines Elternteils bis hin zu vielschichtig belasteten, instabilen Familiensituationen. Bevor eine Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie geprüft wird, werden seitens des Jugendamtes zunächst die Unterstützungsmöglichkeiten für die Ursprungsfamilie ausgeschöpft, mit dem Ziel, das Kind wieder selbst versorgen zu können. Insbesondere bei jüngeren Kindern ist eine Pflegefamilie oftmals besser geeignet als die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung, denn es zeigt sich, dass es für Kinder vorteilhaft ist, in stabilen Beziehungsgefügen aufzuwachsen.
Es gibt zwei zu unterscheidende Pflegeformen, die Dauer- und die Kurzzeitpflege gemäß § 33 Sozialgesetzbuch VIII. Pflegekinder sind keine Adoptivkinder. Zu den leiblichen Eltern bleibt der Kontakt bestehen, wenn dies möglich ist.
Wer kann Pflegeeltern werden?
Wir suchen Pflegeeltern, die verheiratet sind, in einer festen Partnerschaft leben oder Einzelpersonen, die an einer Aufnahme eines Pflegekindes interessiert sind.
Adoption - Das "Wohl des Kindes" als Leitgedanke der Adoption
Die Adoptionsvermittlung ist eine Aufgabe der Jugendhilfe. Sie wird für Kinder erbracht, deren Eltern eine Vermittlung wünschen und/oder außerstande sind, für sie zu sorgen und die ihre Elternverantwortung auch bei Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht übernehmen wollen oder können.
Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle:
- Beratung von Eltern, die ein Kind zur Adoption freigeben möchten
- Beratung und Vorbereitung von Paaren, die ein Kind zur Adoption aufnehmen möchten
- Vermittlung, Begleitung und Beratung im Adoptionsprozess
- Beratung und Unterstützung von minderjährigen und erwachsenen Adoptierten bei der Suche nach ihrer Herkunft
Verfahrenslotse
Mit dem 01.01.2024 tritt § 10b SGB VIII in Kraft. Hier geht es um die Aufgabe der Verfahrenslots*Innen.
Verfahrenslots*Innen beraten, begleiten und unterstützen.
Das Beratungsangebot richtet sich an alle jungen Menschen, mit einer (drohenden) seelischen, körperlichen und/oder geistigen Behinderung. Die Verfahrenslotsen sollen junge Menschen, deren Eltern, Erziehungsberechtigte und Personen mit einer entsprechenden Erziehungsvollmacht unabhängig beraten und unterstützen, ihre Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu verwirklichen sowie ihre Rechte in Anspruch zu nehmen.
Die Beratung und Begleitung bzgl. Leistungen der Eingliederungshilfe sind kostenlos und finden ausschließlich auf Wunsch der Anspruchsberechtigten Personen statt.
Sind Sie sich unsicher, ob für Sie Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen oder haben Sie bereits spezifische Fragen? So nehmen Sie gerne Kontakt zur Kreisverwaltung auf und vereinbaren Sie einen Termin.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister oder Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht.
Formulare
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jugendamt
Voraussetzungen
- Sie sind Eltern oder Vormund für ein Kind (die personensorgeberechtige Person).
- Sie schaffen es nicht, das Kind so versorgen und zu erziehen, dass es gut für das Kind ist.
- Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist geeignet und notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.
- Das Jugendamt erklärt Ihnen in einem persönlichen Gespräch welche Hilfen es gibt.
- Das Jugendamt versucht Sie zu unterstützen, damit Ihr Kind weiter bei Ihnen bleiben kann.
- Wenn das Jugendamt und Sie zu dem Ergebnis kommen, dass eine Unterbringung Ihres Kindes in einer Pflegefamilie sinnvoll ist, dann können Sie einen Antrag auf "Hilfen zur Erziehung" stellen.
- Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind, die Betreuer aus der betreuenden Einrichtung und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
- Das Jugendamt sucht nach einer geeigneten Pflegefamilie. Sie können Wünsche äußern. Wenn es mehrere mögliche Pflegeeltern gibt, dann können sie mit auswählen.
- Das Jugendamt überprüft regelmäßig, ob die Hilfe immer noch passend ist.
Kosten
Die Kosten für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege trägt zum großen Teil das Jugendamt. An den Kosten müssen Sie sich aber in angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 15.12.2022
Stichwörter
Pflegekind, Unterbringung, Pflegefamilie