Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse und Ausnahmen
Beschreibung
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
- Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
- Umzüge
- Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des "Versammlungsgesetzes" sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche Kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
- Versammlungsgesetz(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, mit Ausnahme von Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern. Dort ist der Landrat als Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Ansprechpartner
Lahn-Dill-Kreis - 15.6 Technisches Verkehrswesen
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Kundenparkplatz Baumeisterweg
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Halaatestellen Haarplatz, Neustadt (Ring) oder Seibertstraße
Linien:- Bus: Linie Linie hinzufügen Alles entfernen Bus: WZ Linien 10, 11,12, 13, 14, 15, 125, 185, 312, Hbn.-Burg Linie 503
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Karl-Kellner-Ring 51
Postfach 1940
35576 Wetzlar
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Kundenparkplatz Baumeisterweg
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Halaatestellen Haarplatz, Neustadt (Ring) oder Seibertstraße
Linien:- Bus: Linie Linie hinzufügen Alles entfernen Bus: WZ Linien 10, 11,12, 13, 14, 15, 125, 185, 312, Hbn.-Burg Linie 503
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 06441 4072511
Internet
Bankverbindung
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Empfänger: Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
IBAN: DE04 5155 0035 0000 0000 59
BIC:
Bankinstitut: Sparkasse Wetzlar
Stichwörter
Straßenverkehrsbehörde
Gemeinde Schöffengrund - Ordnungswesen
Adresse
Postanschrift
Neukirchener Straße 5
35641 Schöffengrund
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
montags: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr
dienstags: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr
mittwochs: geschlossen
donnerstags: 08:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
freitags: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Gemeinde Schöffengrund - öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Postanschrift
Neukirchener Straße 5
35641 Schöffengrund
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Mittwochs ist die Verwaltung für den Bürgerbetrieb geschlossen. Termine nur nach Vereinbarung! Donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan etc.
- schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfern-straßengesetzes bzw. §§ 16, 17 des Hessischen Straßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
- Streckenplan
- Versicherungsnachweise
- gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei sehr großen Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Straßenverkehrsordnung, Umzüge, Veranstaltungen, Veranstaltungen auf Straßen, Strassenverkehrsordnung, Triathlonveranstaltung, Kfz, Umzugsgenehmigungen, Straßenfeste, Märkte, Motorsportliche Veranstaltung, Radrennen, StVO