Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen
Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt und wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
- Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Kassel
Aktuelles
Aufbau und Struktur -
Beschreibung
Das Regierungspräsidium gliedert sich in seinem Behördenaufbau in Abteilungen und die Abteilungen in Dezernate. Beim Regierungspräsidium gibt es derzeit 7 Abteilungen mit insgesamt 43 Dezernaten.
An der Spitze steht die Behördenleitung (Regierungspräsident und Regierungsvizepräsident). Der Regierungspräsident ist Leiter der Behörde und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten und trägt auch als Person die Verantwortung für das gesamte Verwaltungsgeschehen. Der ständige Vertreter des Regierungspräsidenten ist der Regierungsvizepräsident. Er leitet auch die Zentralabteilung und ist Vorgesetzter der Abteilungs- sowie der Dezernatsleitungen und aller anderen Bediensteten.
Das Regierungspräsidium Kassel ist Mittler und Knotenpunkt zwischen der Landesregierung in Wiesbaden und der Region Nord- und Osthessen, zwischen den Ministerien einerseits und den Landkreisen, Städten und Gemeinden andererseits. Wir haben die Aufgabe, die Landespolitik in der Region umzusetzen, und wir nehmen Kontroll- und Beratungsfunktionen für die nachgeordneten Behörden wahr.
Und was genauso wichtig ist: Wir sorgen dafür, dass die Belange und Interessen der Region in der Landespolitik berücksichtigt werden.
Ein Regierungspräsidium – tausendundeine Aufgabe. So zahlreich wie die Aufgaben sind die unterschiedlichen Berufe in unserem Haus: Juristen und Ingenieure, Techniker und Architekten, Förster und Biologen, Landschaftsplaner und Geologen, Betriebswirte, Informatiker und noch viele Andere arbeiten hier und machen sich stark für die Region.
Organigramm_RPKS 01_08_2024.pdf (hessen.de)
Stellung des Regierungspräsidiums in der Landesverwaltung
In Hessen gibt es drei Regierungspräsidien als staatliche Mittelinstanzen der allgemeinen Verwaltung. Neben unserem Regierungspräsidium Kassel (für Nordhessen) gibt es noch das Regierungspräsidium Gießen und das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die Regierungspräsidien sind im Staatsgefüge die zentrale Schnittstelle zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung. Sie sind Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die durch die Bundesländer übernommen werden. In anderen Bundesländern wird diese Landesmittelbehörde auch Regierung oder Bezirksregierung genannt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums heißt Regierungsbezirk.
Als Mittler und Makler zwischen den Ebenen und Interessen vereinigt das Regierungspräsidium fast alle Verwaltungszweige der staatlichen Verwaltung, weswegen es auch als „Bündelungsbehörde“ bezeichnet wird. Das Regierungspräsidium bündelt die wichtigsten Fachaufgaben der meisten Landesministerien, bringt regionale Interessen und Besonderheiten bei der Landesregierung ein und sorgt dabei insbesondere für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen, Interessen und Belangen (zum Beispiel Infrastrukturausbau, Siedlungswesen, Landwirtschaft , Natur- und Umweltschutz.
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
Linien:- Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
- Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 0561 106-0
E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de
Internet
Weitere Informationen
Zugang: über Rampe
Stadt Heringen (Werra) - FB 2 Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Am Rathaus
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Am Rathaus
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
montags 09.00 bis 12.00 Uhr
dienstags 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr
mittwochs 09.00 bis 12.00 Uhr
donnerstags 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 17.30 Uhr
freitags 09.00 bis 12.00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Stichwörter
Bürgerdienste, Einwohnermeldeamt, Kindergarten, Sozialamt
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 22 - Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenpflichtig
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- Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
Linien:- Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
- Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
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montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
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erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, ggf. Meldebescheinigung
- aktueller Kartenführerschein
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O", Verwendungszweck „K09),
- Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung, nicht älter als 1 Jahr;
- Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens, nicht älter als 2 Jahre;
- Funktions- und Leistungstest für die Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht älter als 1 Jahr (mit folgenden Inhalten: Belastbarkeit, Orientierungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Nachweise können erbracht werden z.B. durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe
Nur für Krankenkraftwagen;
- Wenn eine Schulung in Erster Hilfe schon einmal nachgewiesen wurde, muss die Bescheinigung nicht noch einmal vorgelegt werden.
Für Taxen:
- Nachweis der Fachkenntnis durch die IHK
Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung, wie der Nachweis der Ortskunde bei der für Sie zuständigen Behörde zu führen ist.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen das Mindestalter von 21 Jahren bzw. 19 Jahren für Krankenkraftwagen erreicht haben
- Sie müssen die EU/EWR Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen haben
- Nachweis der Fachkunde
- Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen haben
- Sie müssen geistig und körperlich geeignet sein
- Sie müssen ein ausreichendes Sehvermögen vorweisen
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll müssen Sie an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen haben
- falls die FzF für Taxen gelten soll müssen Sie eine Ortskundeprüfung bestanden haben
Rechtsgrundlage(n)
- § 48 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 21 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 11 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 12 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 6 zur Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen und die nötigen Unterlagen beibringen.
Bitte beachten Sie, dass erst wenn alle erforderlichen Nachweise vorliegen, eine Bearbeitung erfolgen kann.
- Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.
Fristen
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von maximal 5 Jahren erteilt. Danach kann sie auf Antrag verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebührennummer. 126.2, 145, 201 und 202.1 GebOSt (43,90 Euro)
- ggf. Zusätzliche Kosten für Führungszeugnis (13,00 Euro)
- bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich Gebühren nach Nr. 202.1 (10,20 bis 35,80 Euro)
- ggfls. Kosten für die Ortskundeprüfung Gebühren nach GeboSt Nr. 203 (20,50 bis 57,30 Euro)
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nr. 126.2, 145, 201 und 204 (38,00 Euro)
- Wird die Erteilung einer FzF versagt, richtet sich die Gebühr nach Geb.-Nr. 206 GebOSt (33,20 Euro bis 256,00 Euro).
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 23.08.2022
Stichwörter
Führerschein, Linienverkehr, Personenbeförderung, Lappen, Fuhrerschein, Pappe, FzF, Mietwagen, Fahrgastbeförderung, Fahrerlaubnis, Taxi, Krankenkraftwagen, P-Schein, Krankenwagen, Gebündelter Bedarfsverkehr