Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Wenn Sie als Unternehmen eine Baustelle einrichten wollen, dann müssen Sie die behördlichen Anordnungen befolgen.
Beschreibung
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind
- für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
- für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
- und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
- Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon: 05631 954-1114
E-Mail: verkehr@lkwafkb.de
Kontaktperson
Anita Möller
Frank Meiser
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 14:30 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6456 92890-00
E-Mail: rathaus@haina.de
Internet
Bankverbindung
Gemeindekasse Haina (Kloster)
Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
IBAN: DE34 5235 0005 0008 0063 30
BIC: HELADEF1KOR
Bankinstitut: Sparkasse Waldeck-Frankenberg
Gemeindekasse Haina (Kloster)
Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
IBAN: DE85 5001 0060 0240 1076 01
BIC: PBNKDEFF
Bankinstitut: Postbank Frankfurt
Gemeindekasse Haina (Kloster)
Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
IBAN: DE24 5206 9029 0000 5000 03
BIC: GENODEF1GMD
Bankinstitut: Spar- und Kreditbank Gemünden
Gemeindekasse Haina (Kloster)
Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
IBAN: DE96 5236 0059 0005 8221 49
BIC: GENODEF1KBW
Bankinstitut: Waldeck-Frankenberger Bank
Gemeinde Haina (Kloster)
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 14:30 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6456 92890-00
E-Mail: rathaus@haina.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bezahlsysteme, Bargeldlose Zahlung, Überweisung, Paypal, Rechnung, Bargeldzahlung
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Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
- Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
- eventuell Umleitungsplan
Voraussetzungen
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Vor Beginn der Bauarbeiten.)
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung und ist in der Anlage zu § 1 – Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt.
Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühr hängt von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab.
Auskünfte im Einzelfall erteilt die örtlich zuständige Behörde.
Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühr hängt von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab.
Auskünfte im Einzelfall erteilt die örtlich zuständige Behörde.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen am 21.02.2024
Stichwörter
Straßenbau, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Verkehrssicherung, Bauzaun, Straßenerhaltung, Kfz, Gerüst, Baustellenanordnung, Ausnahmegenehmigung, Baustellengenehmigung