Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen
Wenn Sie als Unternehmen eine Baustelle einrichten wollen, dann müssen Sie die behördlichen Anordnungen befolgen.
Beschreibung
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind
- für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
- für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
- und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
- Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)
Ansprechpartner
Fachdienst 3.2 Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Tiefgarage Häfnerplatz
Gebührenpflichtig
Parkplatz: Kurzzeitparkplätze entlang der Konrad-Adenauer-Straße
Gebührenfrei
Parkplatz: Konrad-Adenauer-Straße (vor Rathaus)
Anzahl der Stellplätze: 6
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Rathaus Urberach
Linien:- Bus: Linie Linie U
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN
Mo, Di, Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -16:00 Uhr
Mi von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr von 07:00 - 12:00 Uhr
TELEFONISCHE TERMINVEREINBARUNG
Mo -Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16: 00 Uhr
Fr von 08:00 - 12:00 Uhr
TELEFONNUMMERN ZUR TERMINVEREINBARUNG
Telefonnummern
Stadtverwaltung allgemein:06074/ 911-711
Fachbereich 1 - Standesamt:06074/ 911-710
Fachbereich 1- Bürgerbüro:06074/911-712
Fachbereich 2 - Finanzen:06074/911- 720
Fachbereich 3 - Öffentliche Ordnung:06074/911-713
Fachbereich 4 - Kinder und Jugend:06074/911-714
Fachbereich 5 - Kultur, Heimat, Europa:06074/ 911-715
Fachbereich 6 - Bauverwaltung:06074/911-716
EB Kommunale Betriebe Rödermark:06074/911-719
Beratung Sozialer Dienst und Senioren:06074/ 31012-20
Kontakt
Internet
Stadt Rödermark
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN
Mo, Di, Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -16:00 Uhr
Mi von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr von 07:00 - 12:00 Uhr
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Mo -Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16: 00 Uhr
Fr von 08:00 - 12:00 Uhr
TELEFONNUMMERN ZUR TERMINVEREINBARUNG
Telefonnummern
Stadtverwaltung allgemein:06074/ 911-711
Fachbereich 1 - Standesamt:06074/ 911-710
Fachbereich 1- Bürgerbüro:06074/911-712
Fachbereich 2 - Finanzen:06074/911- 720
Fachbereich 3 - Öffentliche Ordnung:06074/911-713
Fachbereich 4 - Kinder und Jugend:06074/911-714
Fachbereich 5 - Kultur, Heimat, Europa:06074/ 911-715
Fachbereich 6 - Bauverwaltung:06074/911-716
EB Kommunale Betriebe Rödermark:06074/911-719
Beratung Sozialer Dienst und Senioren:06074/ 31012-20
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, Überweisung, SEPA-Lastschrift, Bargeldzahlung
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Bezahlmöglichkeiten: Some(Überweisung), Some(Barzahlung), Some(Electronic cash: EC- Karte mit PIN (Die EC-Karte ist der Vorgänger der girocard. Umgangssprachlich wird die girocard noch als EC-Karte bezeichnet.)), Some(SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.))
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
- Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
- eventuell Umleitungsplan
Voraussetzungen
Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Vor Beginn der Bauarbeiten.)
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung und ist in der Anlage zu § 1 – Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt.
Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen am 21.02.2024
Stichwörter
Straßenbau, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Verkehrssicherung, Bauzaun, Straßenerhaltung, Kfz, Gerüst, Baustellenanordnung, Ausnahmegenehmigung, Baustellengenehmigung