Verkehrsregelnde Maßnahmen für Baustellen/Baumaßnahmen Anordnung

    Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

    Wenn Sie als Unternehmen eine Baustelle einrichten wollen, dann müssen Sie die behördlichen Anordnungen befolgen.

    Beschreibung

    Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.

    Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
     

    Hinweise für Hochtaunuskreis: Baustellenanordnung

    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Anordnung sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind

    • für Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen (alle Straßen mit Ausnahme der Autobahnen) in Kreisfreien Städten und Kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner die Oberbürgermeister,
    • für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden über 7.500 Einwohner sowie für Kreis- und Gemeindestraßen in Gemeinden bis 7.500 Einwohner die Bürgermeister
    • und im übrigen (Bundesstraßen auf dem Gebiet von Kreisangehörigen Gemeinden bis 50.000 Einwohner sowie Landesstraßen auf dem Gebiet von Gemeinden bis 7.500 Einwohner) die Landräte.
    • Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen in Hessen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB)

    Ansprechpartner

    Bau-, Liegenschafts- und Friedhofsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofsweg 2a

    61279 Grävenwiesbach

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    • Montag: 08:30 - 12:00 Uhr
    • Dienstag: 14:00 - 18:00 Uhr
    • Mittwoch: 08:30 - 12:00 Uhr
    • Donnerstag: keine Sprechzeiten
    • Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeinde Grävenwiesbach

    Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach

    IBAN: DE11 5006 9345 0000 0516 75

    BIC: GENODE51GWB

    Bankinstitut: Raiffeisenbank Grävenwiesbach eG

    Gemeinde Grävenwiesbach

    Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach

    IBAN: DE69 5019 0000 0002 1260 01

    BIC: FFVBDEFFXXX

    Bankinstitut: Frankfurter Volksbank eG

    Gemeinde Grävenwiesbach

    Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach

    IBAN: DE50 5105 0015 0304 0005 70

    BIC: NASSDE55XXX

    Bankinstitut: Nassauische Sparkasse

    Gemeinde Grävenwiesbach

    Empfänger: Gemeinde Grävenwiesbach

    IBAN: DE91 5125 0000 0072 0000 48

    BIC: HELADEF1TSK

    Bankinstitut:

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Hochtaunuskreis - Ordnungs-, Waffen- und Verkehrsrecht, Umwelt- und Bauservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Anlage 1-5

    61352 Bad Homburg v. d. Höhe

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag-Freitag:

    09:00-12:00 Uhr

    12:30-15:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

    Weitere Informationen

    Bezahlmöglichkeiten: Some(Überweisung)

    Stichwörter

    Abfall, Bauservice, Bewachung, Feiertag, Glücksspiel, Lotterie, Makler, Ordnungsamt, Prostitution, Sammlung, Schornsteinfeger, Schwertransport, Sonntag, Verkehrsrecht, Versammlung, Waffen, Waffenschein

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag
    • Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
    • Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
    • eventuell Umleitungsplan 

    Voraussetzungen

    Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.

    Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
    Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.

    Fristen

    Antragsfrist: 2 Wochen (Vor Beginn der Bauarbeiten.)

    Kosten

    Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung und ist in der Anlage zu § 1 – Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt.

    Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Energie, Verkehr und Wohnen am 21.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 28.08.2024 (von: Mulic, Amira)

    Stichwörter

    Straßenbau, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Verkehrssicherung, Bauzaun, Straßenerhaltung, Kfz, Gerüst, Baustellenanordnung, Ausnahmegenehmigung, Baustellengenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)