Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen – Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Ausnahmegenehmigungen werden von den Straßenverkehrsbehörden erteilt (Landkreise, Kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern; übrige Städte und Gemeinden nur dann, wenn die Ausnahmegenehmigung nur im Gemeindegebiet gilt), in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Ansprechpartner
Bad Sooden-Allendorf, Stadt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Rathofplatz
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenpflichtig
Behindertenparkplatz: Kirchstraße
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Ladesäulen für E-Fahrzeuge, während Ladevorgang gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 2
Behindertenparkplatz: Rathofplatz hinter Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Rathofplatz bei Landivisiaupark
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenpflichtig
Behindertenparkplatz: Rathofplatz bei Landivisiaupark
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Ackerstraße
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Stadtverwaltung:
Mo.bis Fr. 08:00 - 12:00 Uhr (mit Terminvergabe)
Do. 08:00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 18;00 Uhr (mit Terminvergabe)
Servicebüro:
Mo.bis Fr. 08:00 - 12:00 Uhr (mit Terminvergabe)
Do. 08:00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 18;00 Uhr (mit Terminvergabe)
Sa.10:00 - 13:00 Uhr (mit Terminvergabe, nur Servicebüro, telefonisch erreichbar unter 05652 9585-322 )
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Behindertengerechter Eingang auf der Rückseite des Rathauses
Werra-Meißner-Kreis - Fachbereich 3 - Aufsicht, Ordnung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: ausreichende Parkmöglichkeiten am Gebäude
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Stadtbahnhof Eschwege
Linien:- Regionalbahn: Linie R 7 Eschwege
- Haltestelle: Stadtbahnhof
Linien:- Bus: Linie Linienbusse aus allen Richtungen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
täglich 9:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr
Abweichende Sprechzeiten:
Straßenverkehrsbehörde Eschwege
Mo. – Do: 08:30 – 12:00 Uhr
Mo.: 14:00 – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 – 17:00 Uhr
Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr
Straßenverkehrsbehörde Witzenhausen
Di., Mi., Fr.: 08:30 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus können Termine individuell vereinbart werden.
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis
Empfänger: Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis
IBAN: DE04 5225 0030 0000 0013 47
BIC: HELADEF1ESW
Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag mit Begründung,
- Fracht- und Begleitpapiere,
- falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,
- für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.
- Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist auch per Fax möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Kosten
Gebühr gemäß GebOst z.Zt. zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug / Person. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem ggf. entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Feiertagsfahrverbot, Sonntagsfahrverbot, Fahrverbot, Sonntagsfahrerlaubnis, Ausnahmegenehmigung