Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen – Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für:
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.
Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Ausnahmegenehmigungen werden von den Straßenverkehrsbehörden erteilt (Landkreise, Kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern; übrige Städte und Gemeinden nur dann, wenn die Ausnahmegenehmigung nur im Gemeindegebiet gilt), in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Ansprechpartner
Gemeinde Ehrenberg (Rhön) - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Rathausparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Parkplatz: Parkplatz am Bürgerhaus Wüstensachsen
Anzahl der Stellplätze: 7
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Wüstensachsen, Rathaus
Linien:- Bus: Linie Linie 30 und 90
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefax: 06683 9601-23
Landkreis Fulda - Fachdienst 3300 - Verkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 100
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Bus
Linien:- Bus: Linie Linie 7 - Haltestelle Kreuzbergstraße
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. von 7.00 – 13.00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Sa. von 9.00 - 12.00 Uhr
nur ohne Terminvereinbarung (nur Privatkunden)
Kontakt
Telefon: 0661 6006-1100(Bürgerservice des Landkreises Fulda)
Telefax: 0661 6006-1141
Internet
Weitere Informationen
Es sind lediglich bestimmte Bereiche mit dem Rollstuhl erreichbar. Bitte informieren Sie sich vorab telefonisch.
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag mit Begründung,
- Fracht- und Begleitpapiere,
- falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,
- für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.
- Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist auch per Fax möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Kosten
Gebühr gemäß GebOst z.Zt. zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug / Person. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem ggf. entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Feiertagsfahrverbot, Sonntagsfahrverbot, Fahrverbot, Sonntagsfahrerlaubnis, Ausnahmegenehmigung