Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Beschreibung
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.
Zu den Verkehrszeichen zählen:
- Verkehrsschilder,
- Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen sowie
- Zeichen von Verkehrsposten.
Verkehrseinrichtungen sind:
- Schranken,
- Sperrpfosten,
- Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- Geländer, Absperrgeräte und Leiteinrichtungen sowie
- Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").
Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog vermerkt.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:
- § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
- § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
- § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
- § 39 Verkehrszeichen
- § 40 Gefahrzeichen
- § 41 Vorschriftzeichen
- § 42 Richtzeichen
- § 43 Verkehrseinrichtungen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind die Straßenverkehrsbehörden. Wann und wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt. Welche Straßenverkehrsbehörden für welche Straßen zuständig sind, ist für Hessen in der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten festgelegt.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den zuständigen Straßenbaubehörden. Zuständige Straßenbaubehörde ist
- für die Autobahnen, die Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern) und die Landesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern):
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement; - für die Kreisstraßen in der Regel:
in Landkreisen der Kreisausschuss, in Kreisfreien Städten der Magistrat; - für die Gemeindestraßen sowie die Landes- und Kreisstraßen in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern:
der Gemeindevorstand (in Städten: der Magistrat).
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stadt Braunfels
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Wetzlar, Baumeisterweg und Herborn-Burg, Junostraße
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Wetzlar - Haltestellen Haarplatz, Neustadt (Ring) sowie Seibertstraße Herborn-Burg
Linien:- Bus: Linie WZ Linien 10, 11,12, 13, 14, 15, 125, 185, 312, Hbn.-Burg Linie 503
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1940
35529 Wetzlar
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Wetzlar, Baumeisterweg und Herborn-Burg, Junostraße
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Wetzlar - Haltestellen Haarplatz, Neustadt (Ring) sowie Seibertstraße Herborn-Burg
Linien:- Bus: Linie WZ Linien 10, 11,12, 13, 14, 15, 125, 185, 312, Hbn.-Burg Linie 503
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kfz-Zulassung Wetzlar:
Montag - Freitag
07:30 - 12:00 Uhr
Montag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
Montag - Freitag
07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06441 4072547
E-Mail: kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de
Internet
Bankverbindung
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Empfänger: Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
IBAN: DE04 5155 0035 0000 0000 59
BIC:
Bankinstitut: Sparkasse Wetzlar
Stichwörter
Zulassungsstelle
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 90 Grundgesetz (GG)
- § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Träger der Straßenbaulast
- Teil II der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 9 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Straßenbaulast
- Dritter Teil des HStrG: Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden
- Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Störungen oder Beschädigungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen siehe: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Beschädigungen und Störungen melden"
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 04.12.2012
Stichwörter
Bodenmarkierung, Straßenmarkierung, Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtung, Zebrastreifen, Parkuhren, Schilder, Schranken, Kfz, Straßenschilder, Ampeln, Geländer, Verkehrszeichen, Verkehrssymbole