Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Beschreibung
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.
Zu den Verkehrszeichen zählen:
- Verkehrsschilder,
- Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen sowie
- Zeichen von Verkehrsposten.
Verkehrseinrichtungen sind:
- Schranken,
- Sperrpfosten,
- Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- Geländer, Absperrgeräte und Leiteinrichtungen sowie
- Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").
Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog vermerkt.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:
- § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
- § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
- § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
- § 39 Verkehrszeichen
- § 40 Gefahrzeichen
- § 41 Vorschriftzeichen
- § 42 Richtzeichen
- § 43 Verkehrseinrichtungen
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind die Straßenverkehrsbehörden. Wann und wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt. Welche Straßenverkehrsbehörden für welche Straßen zuständig sind, ist für Hessen in der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten festgelegt.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den zuständigen Straßenbaubehörden. Zuständige Straßenbaubehörde ist
- für die Autobahnen, die Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern) und die Landesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern):
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement; - für die Kreisstraßen in der Regel:
in Landkreisen der Kreisausschuss, in Kreisfreien Städten der Magistrat; - für die Gemeindestraßen sowie die Landes- und Kreisstraßen in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern:
der Gemeindevorstand (in Städten: der Magistrat).
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Landkreis Gießen
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 11 07 60
35352 Gießen
Kontakt
Telefon: 0641 9390-0
E-Mail: info@lkgi.de
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Stadt Lich
Adresse
Postanschrift
Postfach 1253
35420 Lich
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: vor dem Eingang Kirchenplatz
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung:
- Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
- Dienstag: zus. 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: zus. 14:00 - 18:00 Uhr
Sprechzeiten des Bürgerbüros:
- Montag, Mittwoch, Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr
- Dienstag: 07:30 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr
- Samstag: 10:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Internet
Fachdienst I.2 -Bürgerservice-
Adresse
Postanschrift
Postfach 1253
35420 Lich
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: vor dem Eingang Kirchenplatz
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung:
- Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
- Dienstag: zus. 14:00 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: zus. 14:00 - 18:00 Uhr
Sprechzeiten des Bürgerbüros:
- Montag, Mittwoch, Freitag: 07:30 - 12:00 Uhr
- Dienstag: 07:30 - 16:00 Uhr
- Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr
- Samstag: 10:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@lorch-rhein.de
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 90 Grundgesetz (GG)
- § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Träger der Straßenbaulast
- Teil II der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 9 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Straßenbaulast
- Dritter Teil des HStrG: Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden
- Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Störungen oder Beschädigungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen siehe: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Beschädigungen und Störungen melden"
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 04.12.2012
Stichwörter
Bodenmarkierung, Straßenmarkierung, Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtung, Zebrastreifen, Parkuhren, Schilder, Schranken, Kfz, Straßenschilder, Ampeln, Geländer, Verkehrszeichen, Verkehrssymbole