Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Hinweise für Rodgau: Spezielle Hinweise für Stadt Rodgau
Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?
Wann?
- Jederzeit schriftlich, telefonisch bzw. vor Ort nach Terminvereinbarung innerhalb der allgemeinen telefonischen Öffnungszeiten der Stadtwerke
Wie?
- Schriftlich (formlos)
- per E-Mail senden an strassenbeleuchtung@rodgau.de
- per Post senden an Philipp-Reis-Straße 7, 63110 Rodgau
- Vor Ort
- nach erfolgter telefonischer Terminvereinbarung
- ADRESSE: Philipp-Reis-Straße 7, 63110 Rodgau
Was brauche ich dazu? (Unterlagen)
- Ggfs. Fotos der Örtlichkeit
Kosten
- Kostenlos
Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.
Beschreibung
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.
Zu den Verkehrszeichen zählen:
- Verkehrsschilder,
- Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen sowie
- Zeichen von Verkehrsposten.
Verkehrseinrichtungen sind:
- Schranken,
- Sperrpfosten,
- Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- Geländer, Absperrgeräte und Leiteinrichtungen sowie
- Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").
Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog vermerkt.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:
- § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
- § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
- § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
- § 39 Verkehrszeichen
- § 40 Gefahrzeichen
- § 41 Vorschriftzeichen
- § 42 Richtzeichen
- § 43 Verkehrseinrichtungen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind die Straßenverkehrsbehörden. Wann und wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt. Welche Straßenverkehrsbehörden für welche Straßen zuständig sind, ist für Hessen in der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten festgelegt.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den zuständigen Straßenbaubehörden. Zuständige Straßenbaubehörde ist
- für die Autobahnen, die Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern) und die Landesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern):
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement; - für die Kreisstraßen in der Regel:
in Landkreisen der Kreisausschuss, in Kreisfreien Städten der Magistrat; - für die Gemeindestraßen sowie die Landes- und Kreisstraßen in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern:
der Gemeindevorstand (in Städten: der Magistrat).
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Fachdienst Dienstleistungszentrum (DLZ) - Allgemeines Straßenverkehrsrecht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stadt Rodgau - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@rodgau.de
Kontaktperson
Frau Fuhrmann
Frau Hieronymus
Weitere Informationen
Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung kümmert sich um zahlreiche Belange, Anzeigen und Genehmigungen mit Auswirkungen auf den öffentlichen Bereich und sorgt für Sicherheit im Straßenverkehr für alle Beteiligten.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten
- Straßenverkehrsangelegenheiten
- Verwarn- und Bußgeldangelegenheiten
- Verkehrsüberwachung durch die Ordnungspolizei
- Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
- Veranstaltungen nach dem Hess. Gaststättengesetz
- Fundbüro
- Gefahrgutüberwachung
- Koordination freiwilliger Polizeidienst
Aktuelle Information
Handlungsgrundlage(n)
- Art. 90 Grundgesetz (GG)
- § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Träger der Straßenbaulast
- Teil II der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 9 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Straßenbaulast
- Dritter Teil des HStrG: Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden
- Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Störungen oder Beschädigungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen siehe: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Beschädigungen und Störungen melden"
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 04.12.2012
Stichwörter
Kfz, Bodenmarkierung, Geländer, Verkehrsschilder, Straßenschilder, Verkehrseinrichtung, Straßenmarkierung, Verkehrszeichen, Parkuhren, Zebrastreifen, Verkehrssymbole, Ampeln, Schranken, Schilder