Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Beschreibung
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.
Zu den Verkehrszeichen zählen:
- Verkehrsschilder,
- Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen sowie
- Zeichen von Verkehrsposten.
Verkehrseinrichtungen sind:
- Schranken,
- Sperrpfosten,
- Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- Geländer, Absperrgeräte und Leiteinrichtungen sowie
- Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").
Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog vermerkt.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:
- § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
- § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
- § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
- § 39 Verkehrszeichen
- § 40 Gefahrzeichen
- § 41 Vorschriftzeichen
- § 42 Richtzeichen
- § 43 Verkehrseinrichtungen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind die Straßenverkehrsbehörden. Wann und wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt. Welche Straßenverkehrsbehörden für welche Straßen zuständig sind, ist für Hessen in der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten festgelegt.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den zuständigen Straßenbaubehörden. Zuständige Straßenbaubehörde ist
- für die Autobahnen, die Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern) und die Landesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern):
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement; - für die Kreisstraßen in der Regel:
in Landkreisen der Kreisausschuss, in Kreisfreien Städten der Magistrat; - für die Gemeindestraßen sowie die Landes- und Kreisstraßen in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern:
der Gemeindevorstand (in Städten: der Magistrat).
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Main-Taunus-Kreis - Straßenverkehrsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag
ganztags: 7:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag
ganztags: 7:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch
ganztags: 7:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag
halbtags: 7:00 bis 14:00 Uhr
Freitag
halbtags: 7:00 bis 14:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stadt Schwalbach am Taunus
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkdeck
Gebührenpflichtig
Behindertenparkplatz: Parkdeck
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: S-Bahnhof Schwalbach Limes
Linien:- Bus: Linie 810, 812
- S-Bahn: Linie Linie S 3
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 7:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 90 Grundgesetz (GG)
- § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Träger der Straßenbaulast
- Teil II der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 9 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Straßenbaulast
- Dritter Teil des HStrG: Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden
- Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Störungen oder Beschädigungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen siehe: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Beschädigungen und Störungen melden"
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 04.12.2012
Stichwörter
Bodenmarkierung, Straßenmarkierung, Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtung, Zebrastreifen, Parkuhren, Schilder, Schranken, Kfz, Straßenschilder, Ampeln, Geländer, Verkehrszeichen, Verkehrssymbole