Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Beschreibung
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.
Zu den Verkehrszeichen zählen:
- Verkehrsschilder,
- Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen sowie
- Zeichen von Verkehrsposten.
Verkehrseinrichtungen sind:
- Schranken,
- Sperrpfosten,
- Parkuhren und Parkscheinautomaten,
- Geländer, Absperrgeräte und Leiteinrichtungen sowie
- Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").
Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog vermerkt.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:
- § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
- § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
- § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
- § 39 Verkehrszeichen
- § 40 Gefahrzeichen
- § 41 Vorschriftzeichen
- § 42 Richtzeichen
- § 43 Verkehrseinrichtungen
Hinweise für Frankfurt am Main: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
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Zuständigkeit
Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind die Straßenverkehrsbehörden. Wann und wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt. Welche Straßenverkehrsbehörden für welche Straßen zuständig sind, ist für Hessen in der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten festgelegt.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den zuständigen Straßenbaubehörden. Zuständige Straßenbaubehörde ist
- für die Autobahnen, die Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern) und die Landesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern):
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement; - für die Kreisstraßen in der Regel:
in Landkreisen der Kreisausschuss, in Kreisfreien Städten der Magistrat; - für die Gemeindestraßen sowie die Landes- und Kreisstraßen in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern:
der Gemeindevorstand (in Städten: der Magistrat).
Hinweise für Frankfurt am Main: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
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Hausanschrift
Kontakt
Internet
Amt für Straßenbau und Erschließung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sondernutzung von Straßenraum:
Telefonische Sprechzeiten:
Mo + Di 13:00 - 15:00 Uhr
Do + Fr 9:00 - 12:00 Uhr
Zu den genannten Zeiten ist es für Sie ungünstig zu telefonieren? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin zum Telefonieren zu einem anderen Zeitpunkt.
Sie möchten persönlich vorbeikommen? Gerne vereinbaren wir mit Ihnen individuell einen Termin für Ihren Besuch bei uns.
Übrige Bereiche des Amtes:
Termine nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon: +49 69 212-33641(Servicetelefon allgemein)
Telefon: +49 69 212-35451(Servicetelefon Sondernutzungen)
Telefon: +49 69 212-38399(Hotline Straßenschäden Baubezirk Mitte / Süd)
Telefon: +49 69 212-45680(Hotline Straßenschäden Baubezirk West)
Telefon: +49 69 212-46926(Hotline Straßenschäden Baubezirk Nord / Ost)
Telefon: +49 69 212-33299(Servicetelefon Gestattungen)
E-Mail: amt_fuer_strassenbau_und_erschliessung@stadt-frankfurt.de
Internet
Straßenverkehrsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bitte teilen Sie uns Ihr Anliegen schriftlich (per Email oder Brief) oder telefonisch mit. Bei Bedarf können Sie Ihr Anliegen auch persönlich klären. Hierzu benötigen Sie einen Termin.
Die Öffnungszeiten dafür sind wie folgt:
Ausnahmegenehmigungen / Erlaubnisse Di - Do 08:00 - 15:00 Uhr
Genehmigungen von Baustellen und Umzügen Di - Do 08:00 - 15:00 Uhr
Planauskunft für verkehrstechnische Anlagen Di - Do 08:00 - 15:00 Uhr
Hotline +49 69 212 44734: Mo - Do 07:30 - 15:00 Uhr, Fr 7:30 - 12.30 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 69 212-44734
Telefon: +49 69 212-36360(Verkehrssicherheitstelefon, Kurt-Schumacher-Str. 45)
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 90 Grundgesetz (GG)
- § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Träger der Straßenbaulast
- Teil II der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 9 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Straßenbaulast
- Dritter Teil des HStrG: Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden
- Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Störungen oder Beschädigungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen siehe: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Beschädigungen und Störungen melden"
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 04.12.2012
Stichwörter
Bodenmarkierung, Straßenmarkierung, Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtung, Zebrastreifen, Parkuhren, Schilder, Schranken, Kfz, Straßenschilder, Ampeln, Geländer, Verkehrszeichen, Verkehrssymbole