• Taunusstein (Landkreis Rheingau-Taunus-Kreis, Hessen)
Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Handwerksbetrieb

Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Wenn Sie einen Gewerbebetrieb führen oder freiberuflich arbeiten, können Sie unter gewissen Voraussetzungen einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

Beschreibung

Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.

Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht. 

Hinweise für Taunusstein: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Allgemeine Informationen

Seit dem 01.07.2006 gibt es den sogenannten Handwerker-Parkausweis für die Region Frankfurt RheinMain.
Dieser wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt und momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung wie beispielsweise in Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim und den Städten und Gemeinden in den Kreisen Darmstadt-Dieburg, Wetterau, Hochtaunus,Rheingau-Taunus,Main-Taunus, Offenbach, Groß Gerau und Main-Kinzig gegenseitig anerkannt.

  • im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Ãœberschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)

Die Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf weitere 5 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Es können so viele Originalausfertigungen der Genehmigung wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 6 Fahrzeuge verfügen, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.

Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Genehmigungsoriginale des gleichen Antragstellers werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.

Außerhalb des Rhein-Main-Gebietes in der o. g. Abgrenzung können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden für ihren Bezirk im Rahmen von § 46 StVO Ausnahmen von den Bestimmungen der StVO zum Halten und Parken genehmigen. Ggf. bestehen weitere regionale Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung der Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Handwerker-Parkausweisen (z. B. im Rhein-Neckar-Raum).

Wer kann den Ausweis beantragen?

Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein

  • zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung),
  • zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung)
    ausüben und

    a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
    und
    b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen bzw. für Dienstleistungen eignet und ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 4 t nicht überschreitet.

Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.

Wichter Hinweis:

Für Handwerksarbeiten atypische Fahrzeuge (etwa Limousinen, Cabriolets oder sonstige Fahrzeuge, bei denen nicht der Transport von Werkzeugen, Maschinen oder Material im Vordergrund steht) fallen nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmegenehmigung!



Allgemeine Informationen

Seit dem 01.07.2006 gibt es den sogenannten Handwerker-Parkausweis für die Region Frankfurt RheinMain.
Dieser wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt und momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung wie beispielsweise in Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim und den Städten und Gemeinden in den Kreisen Darmstadt-Dieburg, Wetterau, Hochtaunus,Rheingau-Taunus,Main-Taunus, Offenbach, Groß Gerau und Main-Kinzig gegenseitig anerkannt.

  • im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)

Die Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf weitere 5 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Es können so viele Originalausfertigungen der Genehmigung wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 6 Fahrzeuge verfügen, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.

Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Genehmigungsoriginale des gleichen Antragstellers werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.

Außerhalb des Rhein-Main-Gebietes in der o. g. Abgrenzung können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden für ihren Bezirk im Rahmen von § 46 StVO Ausnahmen von den Bestimmungen der StVO zum Halten und Parken genehmigen. Ggf. bestehen weitere regionale Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung der Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Handwerker-Parkausweisen (z. B. im Rhein-Neckar-Raum).

Wer kann den Ausweis beantragen?

Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein

  • zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung),
  • zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung)
    ausüben und

    a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
    und
    b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen bzw. für Dienstleistungen eignet und ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 4 t nicht überschreitet.

Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.

Wichter Hinweis:

Für Handwerksarbeiten atypische Fahrzeuge (etwa Limousinen, Cabriolets oder sonstige Fahrzeuge, bei denen nicht der Transport von Werkzeugen, Maschinen oder Material im Vordergrund steht) fallen nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmegenehmigung!



Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde

Zuständigkeit

die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

Hinweise für Taunusstein: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Herr Ralf Raubert

Rathaus, Zimmer 11 // EG
Aarstraße 150
65232 Taunusstein
Telefon: 06128 241-303
E-Mail: ralf.raubert@taunusstein.de

Herr Ralf Raubert

Rathaus, Zimmer 11 // EG
Aarstraße 150
65232 Taunusstein
Telefon: 06128 241-303
E-Mail: ralf.raubert@taunusstein.de

Ansprechpartner

Straßenverkehrswesen

Adresse

Hausanschrift

Aarstraße 150

65232 Taunusstein

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Kontaktperson

Version

Technisch geändert am 30.03.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Formulare

Voraussetzungen

  • für bestimmte Tätigkeiten sind keine freien Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsortes verfügbar
  • wegen der Art und Dringlichkeit der Arbeit ist ein längerer Weg oder ein häufiges Pendeln zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle nicht zumutbar
  • die örtlichen Gegebenheiten müssen beachtet werden
  • das öffentliche Interesse muss bewahrt bleiben

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Fristen

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung ist in der Regel befristet.

Bearbeitungsdauer

variiert zwischen den Behörden

Kosten

Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.: Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR

Dokumente

Eingehend

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung

Dokumenttyp: Antrag

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Ausgehend

Bescheid "Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung"

Dokumenttyp: Bescheid

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Handwerker(park)ausweis

Dokumenttyp: Bescheid

Benötigte Signatur: Keine Signatur

Weitere Informationen

Hinweise für Taunusstein: Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.06.2023

Version

Technisch erstellt am 07.11.2008

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Straßenverkehr, Regionaler Handwerkerparkausweis, Pflegedienst, Handwerkernotdienst, Parkschein, Parkausweis, parken, Ausnahmegenehmigung, Parkberechtigung, Handwerker

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019