Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Wenn Sie einen Gewerbebetrieb führen oder freiberuflich arbeiten, können Sie unter gewissen Voraussetzungen einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
Beschreibung
Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.
Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde
Zuständigkeit
die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde
Ansprechpartner
Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Öffentliche Sicherheit + Ordnung
Adresse
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon: 06257 990370
E-Mail: ordnungsamt@seeheim-jugenheim.de
Kontaktperson
Herr Andreas Roßmann
Frau Alexandra Praxl
Besucheranschrift
E-Mail: alexandra.praxl@seeheim-jugenheim.de
Fax: 06257 990-486
Telefon Festnetz: 06257 990-303
Gemeinde Seeheim-Jugenheim - Fachbereich: Standesamt, Kinder, Jugend, Senioren, Soziales, Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Frau Alexandra Praxl
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06257 990-303
E-Mail: alexandra.praxl@seeheim-jugenheim.de
Fax: 06257 990-486
Herr Andreas Roßmann
erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- für bestimmte Tätigkeiten sind keine freien Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsortes verfügbar
- wegen der Art und Dringlichkeit der Arbeit ist ein längerer Weg oder ein häufiges Pendeln zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle nicht zumutbar
- die örtlichen Gegebenheiten müssen beachtet werden
- das öffentliche Interesse muss bewahrt bleiben
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Fristen
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung ist in der Regel befristet.
Bearbeitungsdauer
variiert zwischen den Behörden
Kosten
Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.: Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR
Hinweise für Seeheim-Jugenheim: Spezielle Hinweise für Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Die Verwaltungsgebühren der Gemeinde Seeheim-Jugenheim setzen sich wie folgt zusammen.
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt 305,00 EUR für die erste Ausnahmegenehmigung und 161,00 EUR für jedes weitere Genehmigungsoriginal, das zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit des Antragstellers/in, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 10 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 EUR (1/12 von 156,00 EUR, plus 5,00 EUR Auslagen) zu entrichten.
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung einer Ausnahmegenehmigung beträgt 25 EUR. Änderungen der Ausnahmegenehmigung sind mit einem Änderungsstempel und/oder Dienstsiegel zu versehen. Bei Verlust eines Genehmigungsoriginals kann eine weitere Originalausfertigung (bei regulärer Verwaltungsgebühr wie oben aufgeführt) beantragt werden.
Die Verwaltungsgebühren der Gemeinde Seeheim-Jugenheim setzen sich wie folgt zusammen.
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt 305,00 EUR für die erste Ausnahmegenehmigung und 161,00 EUR für jedes weitere Genehmigungsoriginal, das zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit des Antragstellers/in, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 10 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 EUR (1/12 von 156,00 EUR, plus 5,00 EUR Auslagen) zu entrichten.
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung einer Ausnahmegenehmigung beträgt 25 EUR. Änderungen der Ausnahmegenehmigung sind mit einem Änderungsstempel und/oder Dienstsiegel zu versehen. Bei Verlust eines Genehmigungsoriginals kann eine weitere Originalausfertigung (bei regulärer Verwaltungsgebühr wie oben aufgeführt) beantragt werden.
Dokumente
Eingehend
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung
Dokumenttyp: Antrag
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Ausgehend
Bescheid "Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Straßenverkehrsordnung"
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Handwerker(park)ausweis
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.06.2023
Stichwörter
Handwerker, Parkberechtigung, Handwerkernotdienst, Straßenverkehr, Ausnahmegenehmigung, Pflegedienst, Regionaler Handwerkerparkausweis, Parkschein, Parkausweis, parken