Parkausweis für Bewohner (Bewohnerparkvorrechte)
Hier erfahren Sie, wie Sie einen Bewohnerparkausweis in festgesetzten städtischen Gebieten mit erheblichem Parkraummangel beantragen können.
Beschreibung
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten erfolgt in der Regel dort, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bevölkerung des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenen oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Zuständig sind die Gemeinden.
Für die Ausgabe des Bewohnerparkausweises ist eine Gebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der durch die Gemeinde als Rechtsverordnung erlassene Gebührenordnung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde der Kommune.
Zuständigkeit
An die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde.
Ansprechpartner
Gemeinde Groß-Zimmern - Ordnungsamt
Adresse
Postanschrift
Rathausplatz 1
Postfach
64846 Groß-Zimmern
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag
08:00 - 11:30 Uhr
13:00 - 15:30 Uhr
Dienstag
Geschlossen
Mittwoch
08:00 - 11:30 Uhr
15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag
Geschlossen
Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
Auch an den Schließtagen des Rathauses dienstags und donnerstags können mit den Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes Termine vereinbart werden.
Kontakt
Telefon: 06071 9702-24
Telefon: 06071 9702-25
Telefon: 06071 9702-33
Telefon: 06071 9702-35
Telefon: 06071 9702-38
Telefon: 06071 9702-39
E-Mail: ordnungsamt@gross-zimmern.de
Kontaktperson
Frau Bettina Göbel
Gemeinde Groß-Zimmern - Ordnungs- und Sozialamt
Adresse
Postanschrift
Rathausplatz 1
64846 Groß-Zimmern
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag
08:00 - 11:30 Uhr
13:00 - 15:30 Uhr
Dienstag
Geschlossen
Mittwoch
08:00 - 11:30 Uhr
15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag
Geschlossen
Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
Auch an den Schließtagen des Rathauses dienstags und donnerstags können mit den Mitarbeiter*innen des Ordnungs- und Sozialamtes Termine vereinbart werden.
Kontakt
Telefon: 06071 9702-24
Telefon: 06071 9702-25
Telefon: 06071 9702-33
Telefon: 06071 9702-36
Telefon: 06071 9702-38
Telefon: 06071 9702-39
Telefon: 06072 9702-35
E-Mail: ordnungsamt@gross-zimmern.de
Kontaktperson
Frau Bettina Göbel
Postanschrift
Rathausplatz 1
64846 Groß-Zimmern
Telefon Festnetz: 06071 9702-25
E-Mail: ordnungsamt@gross-zimmern.de
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - 730 Verkehr
Adresse
Postanschrift
Jägertorstraße 207
Postfach
64289 Darmstadt
Postanschrift
Albinistraße 23
64807 Dieburg
Öffnungszeiten
Kontakt
E-Mail: verkehr-fachbereich@ladadi.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser zusätzlich eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können .
Einige Städte oder Gemeinden ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen .
Voraussetzungen
Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden können:
- der Hauptwohnsitz ist im Bewohnerparkgebiet gemeldet,
- die Wohnung wird selbst bewohnt und
- das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein oder von ihm dauerhaft genutzt werden (Nachweis durch eine Bestätigung des Fahrzeughalters, dass das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde).
Von manchen Städten und Gemeinden werden für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch weitere Voraussetzungen gefordert, z. B. fehlende Garage. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachgefragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 Abs.1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO) - (Ermächtigung für die Ausweisung von Bewohnerparkzonen)
- § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Bewohnerparkausweise
- § 16 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen Nichterteilung des Bewohnerparkausweises / gegen die Bemessung der Gebührenhöhe
Verfahrensablauf
- Eventuell mögliche Online-Beantragung des Bewohnerparkausweises oder Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde
- Prüfung durch die Gemeinde, ob der Antragsteller in einem städtischen Quartier mit erheblichem Parkraummangel wohnt und ein solches entsprechend festgesetzt ist
- Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises
- Bestimmung der zu entrichtenden Gebühr
Fristen
Bewohnerparkausweise werden regelmäßig befristet erteilt, in der Landeshauptstadt Wiesbaden etwa für sechs Monate oder ein Jahr.
Bearbeitungsdauer
Zuständig sind die jeweiligen Gemeinden. Eine pauschale Aussage zur Bearbeitungsdauer durch das HMWEVW ist daher nicht möglich. Sollten Aussagen zur jeweiligen zu erwartenden Bearbeitungszeit genannt werden, müsste dies durch die jeweilige Gemeinde erfolgen. Gesetzliche Bearbeitungsfristen bestehen keine.
Kosten
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach der Gebührenordnung der konkreten Gemeinde und kann je nach Gemeinde unterschiedlich sein. Je nach Ausgestaltung sind sie fix oder variabel.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Die näheren Einzelheiten sind bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu erfragen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 10.11.2023
Stichwörter
Anwohnerparkausweis, Parkbevorrechtigung, Parkausweis, Parkverbot, Anwohner, Bewohnerparkausweis, Anwohnerparken, Parkausweis für Anwohner, Kfz, Bewohnerparken