Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr Ausstellung

    Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie in Deutschland gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen transportieren möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis. Beim grenzüberschreitenden Transport ist eine sogenannte Gemeinschaftslizenz für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen erforderlich.

    Beschreibung

    Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

    Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

    Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz)

    Wenn Sie allerdings grenzüberschreitend Güter mit Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen transportieren wollen, so benötigen Sie eine sogenannte Gemeinschaftslizenz. Für grenzüberschreitende Fahrten mit Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich (EU-Lizenz) und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.

    Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.

    Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.

    Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

    Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz können befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Die nationale Erlaubnis kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden. Die Gemeinschaftslizenz wird für 5 Jahre ausgestellt.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Kassel

    Aktuelles

    Aufbau und Struktur - 

    Beschreibung

    Das Regierungspräsidium gliedert sich in seinem Behördenaufbau in Abteilungen und die Abteilungen in Dezernate. Beim Regierungspräsidium gibt es derzeit 7 Abteilungen mit insgesamt 43 Dezernaten.

    An der Spitze steht die Behördenleitung (Regierungspräsident und Regierungsvizepräsident). Der Regierungspräsident ist Leiter der Behörde und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten und trägt auch als Person die Verantwortung für das gesamte Verwaltungsgeschehen. Der ständige Vertreter des Regierungspräsidenten ist der Regierungsvizepräsident. Er leitet auch die Zentralabteilung und ist Vorgesetzter der Abteilungs- sowie der Dezernatsleitungen und aller anderen Bediensteten.

    Das Regierungspräsidium Kassel ist Mittler und Knotenpunkt zwischen der Landesregierung in Wiesbaden und der Region Nord- und Osthessen, zwischen den Ministerien einerseits und den Landkreisen, Städten und Gemeinden andererseits. Wir haben die Aufgabe, die Landespolitik in der Region umzusetzen, und wir nehmen Kontroll- und Beratungsfunktionen für die nachgeordneten Behörden wahr.
    Und was genauso wichtig ist: Wir sorgen dafür, dass die Belange und Interessen der Region in der Landespolitik berücksichtigt werden.

    Ein Regierungspräsidium – tausendundeine Aufgabe. So zahlreich wie die Aufgaben sind die unterschiedlichen Berufe in unserem Haus: Juristen und Ingenieure, Techniker und Architekten, Förster und Biologen, Landschaftsplaner und Geologen, Betriebswirte, Informatiker und noch viele Andere arbeiten hier und machen sich stark für die Region.

    Organigramm_RPKS 01_01_2023.pdf (hessen.de)

    Stellung des Regierungspräsidiums in der Landesverwaltung

    In Hessen gibt es drei Regierungspräsidien als staatliche Mittelinstanzen der allgemeinen Verwaltung. Neben unserem Regierungspräsidium Kassel (für Nordhessen) gibt es noch das Regierungspräsidium Gießen und das Regierungspräsidium Darmstadt.

    Die Regierungspräsidien sind im Staatsgefüge die zentrale Schnittstelle zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung. Sie sind Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die durch die Bundesländer übernommen werden. In anderen Bundesländern wird diese Landesmittelbehörde auch Regierung oder Bezirksregierung genannt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums heißt Regierungsbezirk.

    Als Mittler und Makler zwischen den Ebenen und Interessen vereinigt das Regierungspräsidium fast alle Verwaltungszweige der staatlichen Verwaltung, weswegen es auch als „Bündelungsbehörde“ bezeichnet wird. Das Regierungspräsidium bündelt die wichtigsten Fachaufgaben der meisten Landesministerien, bringt regionale Interessen und Besonderheiten bei der Landesregierung ein und sorgt dabei insbesondere für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen, Interessen und Belangen (zum Beispiel Infrastrukturausbau, Siedlungswesen, Landwirtschaft , Natur- und Umweltschutz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1

    34117 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
      • Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Zugang: über Rampe

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Werra-Meißner-Kreis - Fachbereich 3 - Aufsicht, Ordnung und Verkehr

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    Hausanschrift

    Bahnhofstrasse 15/15a

    37269 Eschwege

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: ausreichende Parkmöglichkeiten am Gebäude
    Anzahl der Stellplätze: 20
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadtbahnhof Eschwege
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie R 7 Eschwege
    • Haltestelle: Stadtbahnhof
      Linien:
      • Bus: Linie Linienbusse aus allen Richtungen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    täglich 9:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr

    Abweichende Sprechzeiten:

    Straßenverkehrsbehörde Eschwege
    Mo. – Do: 08:30 – 12:00 Uhr
    Mo.: 14:00 – 16:00 Uhr
    Do.: 14:00 – 17:00 Uhr
    Fr.: 08:00 – 12:00 Uhr

    Straßenverkehrsbehörde Witzenhausen
    Di., Mi., Fr.: 08:30 – 12:00 Uhr

    Darüber hinaus können Termine individuell vereinbart werden.

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis

    Empfänger: Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis

    IBAN: DE04 5225 0030 0000 0013 47

    BIC: HELADEF1ESW

    Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

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    Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 22 - Verkehr

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    Hausanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1

    34117 Kassel

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    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
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      • Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
      • Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden

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    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

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    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

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    erforderliche Unterlagen

    • Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
      • Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
      • bei GbR-Gesellschaften: Auszug aus dem GbR-Vertrag
      • Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat
      • Nachweis der Zuverlässigkeit:
        • Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
        • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
        • Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
        • Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
        • falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
      • Nachweis der fachlichen Eignung:
        • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
        • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
    • Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleiter):
      • Nachweis der Zuverlässigkeit:
        • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
        • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
        • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)
      • Nachweis der fachlichen Eignung:
        • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
        • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
      • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
      • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    Die nationale Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn

    • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
    • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
    • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

    Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

    Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.

    Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.

    Eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr wird erteilt, wenn

    • der Unternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig sind,
    • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
    • der Unternehmer oder der Verkehrsleiter fachlich geeignet ist.

    Der Unternehmer muss auch beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen Kapital und Reserven nachweisen.

    Dabei gilt:

    •  9 000 EUR für das erste genutzte Fahrzeug
    • 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug über 3,5 Tonnen
    • 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug über 2,5 Tonnen (bis 3,5 Tonnen)

    Wenn Sie aber nur eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Fahrzeugen von 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen beabsichtigen, so müssen Sie 1800 Euro für das erste genutzte Fahrzeug und 900 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug nachweisen.

    Auch beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr muss die fachliche Eignung nachgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn Sie ausschließlich Fahrzeuge mit 2,5 Tonnen einsetzen möchten. Auch hier kann die fachliche Eignung gegeben sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass Sie oder der Verkehrsleiter in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Formulare zur Verfügung.

    Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

    • dem Bundesamt für Güterverkehr,
    • der Industrie- und Handelskammer,
    • der zuständigen Fachgewerkschaft und
    • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

    Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 3 Monate (bei Vollständigkeit der Unterlagen)

    Kosten

    Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

    Nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: Gebühr ab 120.0 EUR bis 700.0 EUR

    Gemeinschaftslizenz: Gebühr ab 120.0 EUR bis 700.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:

    • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
    • die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
    • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
    • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

    Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.

    Für die Erteilung einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.

    Eine bilaterale Genehmigung wird für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Drittstaaten benötigt. Zuständig ist das Bundesamt für den Güterverkehr bzw. die Regierung der Oberpfalz.

    Dokumente

    Ausgehend

    Erlaubnis Güterkraftverkehr

    Dokumenttyp: Bescheid

    Bezeichnung: Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, ggfs. in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 10.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 05.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Güterkraftverkehr, Erlaubnis, national, Transport, Gewerblicher Güterkraftverkehr, Güter, Gewerbe, Beförderung, grenzüberschreitend

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)