Grünes Kennzeichen für Fahrzeuge und Anhänger beantragen
Beschreibung
Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger.
Wenn die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das zuständige Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.
Wenn Sie einen dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
Die gleichen Unterlagen, die (je nach Geschäftsvorfall) ansonsten auch für die Zulassung eines Neufahrzeuges, eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs bzw. bei Ummeldung eines Fahrzeugs auf einen anderen Halter vorzulegen sind.
Wegen der Einzelheiten siehe dort; wegen der Reservierung eines Wunschkennzeichens.
Im Hinblick auf die angestrebte Steuerbefreiung empfiehlt es sich den entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes/ die entsprechende Bestätigung des das zuständigen Hauptzollamtes mitzubringen; wegen näherer Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Zulassungsbehörde.
- Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal Hessen)
- Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal Hessen)
- Kfz-Kennzeichen: Wunschkennzeichen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal Hessen)
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr - FZV (Zuteilung von Kennzeichen),
- § 9 FZV) (Besondere Kennzeichen) und
- § 10 FZV (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
Hinweis
Fahrzeuge mit dem grünen Kennzeichen dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Wird das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet, so ist das ein Vergehen gegen das Steuergesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses im Regelfall vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen.
Kosten
Die gleichen Gebühren wie bei der Zuteilung normaler (schwarzer) Kennzeichen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge, Anhänger, Grünes Kennzeichen, Grünes Autokennzeichen, grünes Nummernschild, Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Sonderkennzeichen, Steuerbefreiung, Steuerbefreite Fahrzeuge, grünes Kennzeichen