Führerschein Ausstellung Fahrgastbeförderung

    Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

    Beschreibung

    Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

    1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
    2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

    Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.

    Hinweise für Kassel: Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    Im Zuständigkeitsbereich des Landrates des Landkreises Kassel erfolgt die Antragstellung bei den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen des Wohnsitzes. Die Antragsvordrucke sind dort vorhanden. Der Antrag wird durch die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung am die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet.

    Im Zuständigkeitsbereich des Landrates des Landkreises Kassel erfolgt die Antragstellung bei den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen des Wohnsitzes. Die Antragsvordrucke sind dort vorhanden. Der Antrag wird durch die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung am die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Landkreis Kassel - Führerscheinstelle

    Beschreibung

    Führerscheine werden grundsätzlich durch die Fahrerlaubnisbehörden erteilt, die sich in Hessen auf Landkreisebene bei den Kreisverwaltungen und in den kreisfreien Städten bei den jeweiligen Stadtverwaltungen befinden.

    Es ist zu unterscheiden zwischen der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis einschließlich Begleitetes Fahren mit 17 (BF 17), der Erweiterung auf andere zusätzliche Klassen, der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug, der Erteilung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung (Taxen und Mietwagen), der Ausstellung von internationalen Führerscheinen sowie der Umschreibung von Sonderfahrerlaubnissen und ausländischen Führerscheinen. 

    Eine weitere Aufgabe der Führerscheinstelle stellt die Überprüfung der Eignung von auffällig gewordenen Führerscheininhabern bis hin zum Entzug der Fahrberechtigung dar. 

    Sollte ein Führerschein verloren gegangen oder gestohlen worden sein, können sich die Betroffenen ebenfalls an die Führerscheinstelle wenden. Gleiches gilt bei Unbrauchbarkeit eines Führerscheins oder dem Umtausch in einen EU-Führerschein sowie bei der notwendigen Verlängerung befristeter Fahrerlaubnisklassen. 

    Entsprechende Anträge können auch bei den für den jeweiligen Wohnort zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen abgegeben.

    Informationsvideos zum Tauschen des Führerscheins:

    Führerscheintausch (grau und rosa) im Landkreis Kassel

    Kartenführerscheintausch beim Landkreis Kassel

    Adresse

    Hausanschrift

    Kohlenstraße 132

    34121 Kassel

    Öffnungszeiten

    Zur Vorsprache ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

    Wie können Sie einen Termin vereinbaren?


    Sie erreichen uns telefonisch auch außerhalb unserer Öffnungszeiten:

    • Montag - Donnerstag von 08:00 bis 15:30 Uhr
    • Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Vellmar

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    34246 Vellmar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08.00-13.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
    Dienstag: 08.00-13.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
    Mittwoch: 08.00-13.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
    Donnerstag: 08.00-13.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
    Freitag: 08.00-12.30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Die Sprechzeiten der Verwaltung im Rathaus weichen von den Öffnungszeiten des Bürger- Service wie folgt ab: Montag: 08.30-12.30 Uhr und 14.00-15.30 Uhr Dienstag: 08.30-12.30 Uhr und 14.00-15.30 Uhr Mittwoch: 08.30-12.30 Uhr und 14.00-15.30 Uhr Donnerstag: 08.30-12.30 Uhr und 14.00-18.00 Uhr Freitag: 08.30-12.00 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
    • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
    • EU-/EWR-Führerschein
    • Sehtest
    • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

    Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:

    • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle

    Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:

    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

    Hinweise für Kassel: Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    • Personalausweis
    • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis
    • für Klasse A, A1, M, L, T, B, BE und S:
      • Sofortmaßnahmen am Unfallort
    • Sehtest augenärztliches Gutachten gem. Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung
    • ärztliches Gutachten gem. Ziff. 1 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung
    • ärztliches Gutachten über die besonderen Anforderungen gem. Ziff. 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung
    • Führungszeugnis der Belegart "0"
    • Falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen gelten soll:
      • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
    • Falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen gelten soll:
      • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle (bei Mietwagen nicht erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50000 Einwohner hat).
    • Personalausweis
    • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis
    • für Klasse A, A1, M, L, T, B, BE und S:
      • Sofortmaßnahmen am Unfallort
    • Sehtest augenärztliches Gutachten gem. Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung
    • ärztliches Gutachten gem. Ziff. 1 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung
    • ärztliches Gutachten über die besonderen Anforderungen gem. Ziff. 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung
    • Führungszeugnis der Belegart "0"
    • Falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen gelten soll:
      • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
    • Falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen gelten soll:
      • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle (bei Mietwagen nicht erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50000 Einwohner hat).

    Formulare

    Voraussetzungen

    • für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
    • Mindestalter: 21 Jahre;
      bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • geistige und körperliche Eignung
    • ausreichendes Sehvermögen
    • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
    • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hinweise für Kassel: Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für längestens 5 Jahre erteilt.

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für längestens 5 Jahre erteilt.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Hinweise für Kassel: Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    42,60 € zuzüglich der Gebühren für eine ggf. notwendige Ortskenntnisprüfung ( 46,00 €)

    42,60 € zuzüglich der Gebühren für eine ggf. notwendige Ortskenntnisprüfung ( 46,00 €)

    Weitere Informationen

    Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 04.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Erlaubnis für gebündelte Bedarfsverkehre, Taxiführerschein, Erlaubnis für Krankenwagen, Fahrgastbeförderung, Erlaubnis für Taxi, Führerschein zur Fahrgastbeförderung, Personenbeförderung, Erlaubnis für Mietwagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)