Führerschein Ausstellung Fahrgastbeförderung

    Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

    Beschreibung

    Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

    1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
    2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

    Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Landkreis Gießen

    Adresse

    Hausanschrift

    Riversplatz 1-9

    35394 Gießen

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 11 07 60

    35352 Gießen

    Kontakt

    Telefon: 0641 9390-0

    E-Mail: info@lkgi.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Heuchelheim a. d. Lahn

    Adresse

    Hausanschrift

    Linnpfad 30

    35452 Heuchelheim

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: direkt an der Gemeindeverwaltung
    Anzahl der Stellplätze: 25
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag zusätzlich von 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
    • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
    • EU-/EWR-Führerschein
    • Sehtest
    • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

    Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:

    • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle

    Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:

    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

    Voraussetzungen

    • für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
    • Mindestalter: 21 Jahre;
      bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • geistige und körperliche Eignung
    • ausreichendes Sehvermögen
    • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
    • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Weitere Informationen

    Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Stichwörter

    Erlaubnis für Krankenwagen, Erlaubnis für gebündelte Bedarfsverkehre, Erlaubnis für Taxi, Erlaubnis für Mietwagen, Taxiführerschein, Personenbeförderung, Führerschein zur Fahrgastbeförderung, Fahrgastbeförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English