Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung
Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Ansprechpartner
Fachdienst Dienstleistungszentrum (DLZ) - Fahrerlaubnisbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Albert (Fahrerlaubnisbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-offenbach.de(Karteikartenabschrift oder allgemeine Anfragen)
Frau Gaubatz (Fahrerlaubnisbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-offenbach.de(Karteikartenabschrift oder allgemeine Anfragen)
Frau Scherping (Teamleitung Fahrerlaubnisbehörde)
Hausanschrift
E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-offenbach.de(Karteikartenabschrift oder allgemeine Anfragen)
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
E-Mail: a.scherping@kreis-offenbach.de
Frau Witte (Fahrerlaubnisbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-offenbach.de(Karteikartenabschrift oder allgemeine Anfragen)
Frau Memovic-Kücük (Fahrerlaubnisbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-offenbach.de(Karteikartenabschrift oder allgemeine Anfragen)
Frau Desch (Fahrerlaubnisbehörde)
Hausanschrift
E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-offenbach.de(Karteikartenabschrift oder allgemeine Anfragen)
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
Frau Hamoglu (Fahrerlaubnisbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-offenbach.de(Karteikartenabschrift oder allgemeine Anfragen)
Frau Baz (Fahrerlaubnisbehörde)
Stadt Rödermark
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
ERWEITERTE ÖFFNUNGSZEITEN
Mo, Di, Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -16:00 Uhr
Mi von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Fr von 07:00 - 12:00 Uhr
TELEFONISCHE TERMINVEREINBARUNG
Mo -Do von 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16: 00 Uhr
Fr von 08:00 - 12:00 Uhr
TELEFONNUMMERN ZUR TERMINVEREINBARUNG
Telefonnummern
Stadtverwaltung allgemein:06074/ 911-711
Fachbereich 2 - Finanzen:06074/911- 720
Fachbereich 3 - Standesamt:06074/ 911-710
Fachbereich 3 - Bürgerservice:06074/911-712
Fachbereich 3 - Öffentliche Ordnung:06074/911-713
Fachbereich 4 - Kinder und Jugend:06074/911-714
Fachbereich 5 - Kultur und Sport:06074/ 911-715
Fachbereich 6 - Bauverwaltung:06074/911-716
EB Kommunale Betriebe Rödermark:06074/911-719
Beratung Sozialer Dienst und Senioren:06074/ 31012-20
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich:
- Überweisung
- SEPA-Lastschrift
- Bargeldzahlung
- Girocard
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Bezahlmöglichkeiten: Überweisung, Electronic cash: EC- Karte mit PIN (Die EC-Karte ist der Vorgänger der girocard. Umgangssprachlich wird die girocard noch als EC-Karte bezeichnet.), SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.), Barzahlung
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
- EU-/EWR-Führerschein
- Sehtest
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:
- Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Formulare
Hinweise für Rödermark: Spezialisierung
- Fahrerlaubnis - Fahrgastbeförderungsscheines (Mietwagen, Taxi, Krankenkraftwagen, etc.) - Antrag - nicht barrierefrei
- Fahrerlaubnis - Fahrgastbeförderungsscheines (Mietwagen, Taxi, Krankenkraftwagen, etc.) - Antrag (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung über die körperliche und geistige Eignung
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung über die körperliche und geistige Eignung (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.1 der FeV)
- Fahrerlaubnis - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.1 der FeV) (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Zeugnis über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der FeV)
- Fahrerlaubnis - Zeugnis über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der FeV) (Ausfüllassistent)
- Fahrerlaubnis - Vollmacht - nicht barrierefrei
- Fahrerlaubnis - Vollmacht (Ausfüllassistent)
Voraussetzungen
- für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre;
bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre - persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung
Handlungsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Weitere Informationen
Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.12.2023
Stichwörter
Fahrgastbeförderung, Personenbeförderung, Erlaubnis für Taxi, Erlaubnis für Krankenwagen, Erlaubnis für Mietwagen, Taxiführerschein, Erlaubnis für gebündelte Bedarfsverkehre, Führerschein zur Fahrgastbeförderung