Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Beschreibung
Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat den Fahrzeugschein abgelöst. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene Person ist Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB. Danach ist Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht (nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann; dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugschein in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z.B. weil dieser verloren gegangen ist und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder wenn die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich wird.
Ungültig gemachte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugscheine) werden dem Halter nach der Außerbetriebsetzung wieder ausgehändigt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 30.5.3 - KFZ Zulassungsstelle Homberg (Efze)
Beschreibung
Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Zulassung
Aktuelle Verfahrensweise für die Zulassung Homberg (Efze):
Bitte vereinbaren Sie über unsere Online Terminvergabe einen Termin.Um längere Wartezeiten zu vermeiden, bringen Sie wenn möglich das unten als Link verfügbare SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt mit zum Termin.
Benötigte Formulare zum Herunterladen:
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
ANTRAG / VOLLMACHT für die Zulassung eines Fahrzeuges im Schwalm-Eder-Kreis
Wunschkennzeichen
Bitte beachten:
Auf den folgenden Seiten können Sie sich ihr Wunschkennzeichen reservieren.
Bitte beachten Sie die Hinweise im Reservierungsdialog.
Internetbasierte KFZ-Zulassung
Voraussetzungen für die Internetbasierte Kfz-Zulassung:
Die antragstellende Person muss im Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) oder eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion sowie eines entsprechenden Kartenlesegeräts oder geeigneten Smartphones sein, mit dem die Daten ausgelesen werden können.
Auf dem für die internetbasierte Kfz-Zulassung verwendeten Endgerät (PC, Smartphone etc.) muss die "AusweisAPP2" installiert und gestartet sein.
Für Neufahrzeuge ist das Verfahren ohne Einschränkungen nutzbar, bei Gebrauchtfahrzeugen muss die letzte Zulassung dieses Fahrzeugs nach dem 1.01.2015 erfolgt sein.
Mit dem folgenden Link können kann die internetbasierte Kfz-Zulassung gestartet werden: Internetbasierte Kfz-Zulassung
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kontakt
Kontaktperson
Frau Jutta Witzel
Telefon Festnetz: 05681 775-3082
Frau Birgit Möller
Telefon Festnetz: 05681 775-3074
Frau Anna Arndt
Telefon Festnetz: 05681 775-3079
E-Mail: Anna.Arndt@schwalm-eder-kreis.de
Herr Joachim Orth
Telefon Festnetz: 05681 775-3086
Frau Silke Asbrand
Telefon Festnetz: 05681 775-3080
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Probleme bereitet mitunter die Übertragung von Eintragungen im Feld "Bemerkungen" des bisherigen Fahrzeugscheins in die neue ZB I. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme dieser Eintragungen. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, mitunter auch angeheftet. Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort.
Wenn Sie einen Dritten mit der Außerbetriebsetzung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Zulassungsbehörde, Wiederzulassen, Umschreiben, Pkw, Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzen, Transporter, Fahrzeugbrief, Autoummelden, Zulassungsbescheinigung, LKW, Fahrzeugschein ersetzen, Zulassungsstelle, Ummeldung, ZB I, Kfz-Schein, Kfz-Ummelden, ZB, Fahrzeugschein, Halterwechsel, Teil I, Neuwagen, Umkennzeichnung, Zulassungsbescheinigung Teil I