Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat beantragen
Sie haben im europäischen Ausland ein Fahrzeug gekauft und möchten es innerhalb Deutschlands nutzen? Dann müssen Sie eine Zulassung für den deutschen Straßenverkehr beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworben haben, brauchen Sie in der Regel eine Zulassung, um es im deutschen Straßenverkehr nutzen zu dürfen.
Als Neufahrzeuge gelten Fahrzeuge, die
- noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen worden sind.
Gebrauchtfahrzeuge sind Fahrzeuge, die
- in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bereits zugelassen waren und damit mindestens eine Vorbesitzerin oder einen Vorbesitzer hatten.
Den Antrag für diese Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
Mit der Zulassung dürfen Sie mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abstellen.
Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Sie haben die Möglichkeit, ein Kennzeichen Ihrer Wahl für das Fahrzeug reservieren zu lassen, wenn dieses frei und verfügbar ist.
Hinweise für Darmstadt: Zulassung eines Neuwagens aus dem Ausland (Neuzulassung)
Sie wollen ein fabrikneues Fahrzeug aus dem Ausland erstmals für den Verkehr zulassen?
Hinweis:
Fahrzeuge, die aus dem Ausland eingeführt wurden, müssen vor der Zulassung/Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hier zur Identifizierung vorgefahren werden. Es genügt jedoch auch eine schriftliche Bestätigung einer anderen Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug dort vorgefahren und die Fahrzeug-Identitäts-Nummer, EG-Typgenehmigungsnummer und der Kilometerstand am Fahrzeug überprüft wurden. Diese kann per Fax (06151/13-22 54 bzw. 44 54) an uns gefaxt werden.
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Ist das Fahrzeug nicht älter als sechs Monate oder hat es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt, müssen Sie bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgeben. Diese wird durch uns an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergegeben.
In diesem Fall müssen Sie außerdem innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt die "Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung" gemäß Vordruck 'USt 1 B' abgeben und die Steuer entrichten. So sieht es § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 des Umsatzsteuergesetzes vor.
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Ansprechpartner
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Zulassungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Eine Vorsprache ist ausschließlich mit vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon: 06151 132246
Telefon: 06151 133097
Telefax: 06151 134454
Telefax: 06151 132254
E-Mail: zulassung-stadt@darmstadt.de
erforderliche Unterlagen
Um die Zulassung beantragen zu können, benötigen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie:
- ausgefüllter Zulassungsantrag
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Kaufvertrag oder Rechnung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) als Nachweis der Versicherung, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert ist
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Bei Fahrzeugen, die weder im In- noch Ausland zugelassen worden sind oder die im Ausland für weniger als 6 Monate oder eine Laufleistung unter 5000 km zugelassen waren:
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs (Vordruck erhältlich in der Zulassungsbehörde)
- Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen:
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- ausländisches Kennzeichen
- Sie erhalten das Kennzeichen in der Regel zurück, um ihr Fahrzeug gegebenenfalls im Herkunftsland abzumelden.
- COC-Papier (Certificate of Conformity; EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- alternativ: ausländischer Prüfbericht in deutscher Sprache, der den EU-Vorgaben entspricht
- Nachweis, wann das Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen erstmals in Betrieb gesetzt worden ist
Wenn Unternehmen die Zulassung beantragen, benötigen sie zusätzlich:
- Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister sowie Personaldokumente der Vertretungsberechtigten
Wenn Vereine die Zulassung beantragen, benötigen sie zusätzlich:
- Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personaldokumente der Vertretungsberechtigten
Wenn eine andere Person die Beantragung der Zulassung für Sie übernimmt, benötigt sie zusätzlich:
- formlose schriftliche Vollmacht, einschließlich Personaldokumente der vollmachtgebenden sowie der bevollmächtigten Person
Hinweise für Darmstadt: Zulassung eines Neuwagens aus dem Ausland (Neuzulassung)
• elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
• Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass mit Meldebestätigung
Personen, deren Pass und/oder Aufenthaltstitel den Zusatz „Personalien laut eigenen Angaben“ beinhaltet, werden gebeten, bei der Beantragung einer Kfz-Zulassung der KFZ-Zulassungsbehörde geeignete Nachweise vorzulegen, die die Identität bestätigen.
Geeignete Nachweise können beispielsweise folgende Dokumente sein:
•Steuerbescheid Finanzamt
•Arbeitgeberbescheinigung
•Ausbildungsbescheinigung
•Zeugnisse
usw.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Bei Firmen/Vereinen:
aktuelle Gewerbeanmeldung und aktueller Handelsregisterauszug/aktueller Auszug aus dem Vereinsregister (zusätzlich noch Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass des Geschäftsführers/ Vorsitzenden Original oder Kopie; Einzel- bzw. Gesamtprokura beachten!)
Bei Einzelunternehmen: Gewerbeanmeldung sowie Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass Original oder Kopie mit Meldebescheinigung).
(Bitte beachten Sie, dass SEPA-Basislastschriftmandate und Handelsregisterauszüge nicht älter als ein halbes Jahr sein dürfen)
Bei Beauftragten zusätzlich:
Vollmacht des Antragstellers sowie Bundespersonalausweis oder Reisepass/Pass des Bevollmächtigten (siehe Formulare)
• EWG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Papier
• SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer (siehe Formulare)
• Rechnung/Kaufvertrag (mit Angabe des Importlandes)
• Bestätigung des Herstellers/Händlers, das keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erstellt wurde
• Eventuell Fahrzeugdokumente aus dem Ausland
Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung beider Elternteile (siehe Formulare) und deren Bundespersonalausweise/Pässe. Sollte es nur einen Erziehungsberechtigten geben, benötigen wir den Sorgerechtsbeschluss hierüber.
Die Zulassung des Fahrzeuges auf eine minderjährige Person ist nur zulässig aus steuerlichen Gründen auf Grund einer Schwerbehinderung des minderjährigen Kindes oder wenn das minderjährige Kind in Besitz einer für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
Achtung:
Sollten Sie ein fabrikneues Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land kaufen, müssen Sie zusätzlich noch folgende Unterlagen hier vorlegen:
• Zollunbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes (bei Import aus einem Nicht-EU-Land)
• Abnahme nach § 21 StVZO und dadurch auch eine schriftliche Bestätigung über die Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Kfz.-Zulassungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf (ob Sie dies jedoch benötigen bitte ich vorab telefonisch bei uns zu erfragen).
Sollten Sie keine Meldebescheinigung/Gewerbeanmeldung) zur Hand haben, kann dies hier abgefragt werden (Mehrkosten hierfür: Meldedatenabfrage: 10,00 EUR, Gewerbeabfrage: 15,00 EUR)
Der Abruf der Meldedaten kann jedoch nur für Personen erfolgen, die ihren Wohnsitz in Darmstadt haben.
Voraussetzungen
- Für das Fahrzeug liegen eine EU-Typgenehmigung oder ausländische Zulassungsdokumente vor.
- Sie müssen für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung nachweisen können. Hierauf kann verzichtet werden, wenn Sie aufgrund des geringen Alters des Fahrzeugs gegebenenfalls eine Hauptuntersuchung vom Werk haben. Bei einem Pkw sind das beispielsweise 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung.
- Das Fahrzeug erfüllt die übrigen Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
- Sie müssen eine Bankverbindung angeben und im Falle einer Steuerpflicht einem SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren zustimmen können.
Handlungsgrundlage(n)
- § 8 Absatz 2 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- §§ 3, 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- §§ 21, 29 und 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)
- Gebührennummer 221 in der Anlage zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise für Darmstadt: Zulassung eines Neuwagens aus dem Ausland (Neuzulassung)
§ 14 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Kosten
Hinweise für Darmstadt: Zulassung eines Neuwagens aus dem Ausland (Neuzulassung)
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst).
26,90 € - 60,00 €
Die Gebühr für ein Wunschkennzeichen beträgt 10,20 €.
Eine Vorabreservierung kostet 2,60 €.
Bitte beachten Sie: die Angabe der Gebührenhöhe bezieht sich ausschließlich auf die Standardgebühr. Gebühren können variieren, je nachdem wie sie sich zusammensetzen und wie sie auf den Einzelfall abgestimmt sind.
Sie können die Gebühr auch bar oder mit EC-Karte und PIN bezahlen.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 01.07.2024
Stichwörter
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