Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz
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    Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzen

    Beschreibung

    Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Halter ist der, wer das Kraftfahrzeug für die eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann. Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).

    Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten etc.) die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.

    Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugbriefs in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird,

    • wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z. B. weil dieser verloren gegangen ist, und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist) oder
    • wenn die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich wird.

    Ein ungültig gemachter Fahrzeugbrief alter Art oder eine ungültig gemachte Zulassungsbescheinigung Teil II wird von der Zulassungsbehörde vernichtet, soweit der Halter diesen/diese nach Unbrauchbarmachung nicht wieder ausgehändigt haben möchte.

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    Version

    Technisch erstellt am 15.08.2025

    Technisch geändert am 03.10.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

    • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
    • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

    Ansprechpartner

    Zulassungsbehörde

    Aktuelles

    Die Zulassungsbehörde Wiesbaden steht für alle Dienstleistungen rund um das An- und Abmelden von Fahrzeugen, Erteilung von Bewohnerparkausweisen sowie von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung.

    Eine persönliche Vorsprache ist nur mit Termin möglich.

    Beschreibung

    Nutzen Sie unsere Online-Dienstleistungen, um Anträge im Bereich Kfz-Zulassung zu stellen

    Termine können online vereinbart werden. 

    Sollten bereits alle Termine vergeben sein, versuchen Sie es bitte in den Folgetagen ab 7 Uhr erneut, da in regelmäßigen Abständen Termine freigeschaltet werden. 

    Der Online-Terminkalender steht nicht für Autohäuser, Zulassungsdienste und Kraftfahrzeughandel zur Verfügung.

    Es steht Ihnen während der Öffnungszeiten ein Händlerschalter für bis zu Vier Vorgänge zur Verfügung.

    Hinweis:
    Aufgrund von Bauarbeiten stehen nur eingeschränkt Parkplätze zur Verfügung. Bitte nutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel.

    Adresse

    Hausanschrift

    Stielstraße 3

    65201 Wiesbaden

    Kontakt speichern

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Termine unter:

     Online-Terminreservierung

    Telefonische Erreichbarkeit

    • Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9 Uhr bis 15 Uhr
    • Freitag von 9 Uhr bis 13 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0611 318342

    Fax: 0611 313966

    E-Mail: zulassungsbehoerde@wiesbaden.de

    Stichwörter

    Zulassungsstellekfz

    Version

    Technisch geändert am 03.10.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Landeshauptstadt Wiesbaden

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 6

    65183 Wiesbaden

    Kontakt speichern

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0611 31-0

    Fax: 0611 31-3900

    E-Mail: oberbuergermeister@wiesbaden.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.12.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich die Einverständniserklärung und die gültigen Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. der Eltern)
    • Alter Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (falls vorhanden).
    • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I ist ggf. zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.
    • Ggf. bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)

    Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

    Handlungsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben (GebOSt). Sie beträgt mindestens 20,20 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 07.02.2014

    Version

    Technisch erstellt am 03.11.2008

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Zulassungsbescheinigung ersetzen, ZB II, Teil II, Zulassung, Kfz-Zulassung, Zulassungsbescheinigung, Fahrzeugbrief, Fahrzeugbrief ersetzen, ZB, Zulassungsbescheinigung Teil II

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019