Kfz: Betriebserlaubnis ersetzen
Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsdokumente müssen Sie Ersatz beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Teil II verlieren oder Sie Ihnen gestohlen wird, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden.
Dort müssen Sie dann auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen. In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.
Hinweis: Wenn Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
- bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
Ansprechpartner
Rheingau-Taunus-Kreis - Kfz-Zulassungsstelle Idstein
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 7
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bad Schwalbach - nur für Privatkunden:
- OHNE Termin: Mo + Mi, 07:30-11:30 Uhr
- MIT Termin: Di + Do + Fr (Erscheinen nur mit Termin möglich)
Rüdesheim am Rhein - nur für Privatkunden:
- OHNE Termin: Di + Do, 07:30-11:30 Uhr
- MIT Termin: Mo + Mi + Fr (Erscheinen nur mit Termin möglich)
Idstein - nur für Privatkunden:
- OHNE Termin: Mo + Di, 07:30-11:30 Uhr
- MIT Termin: Mi + Do + Fr (Erscheinen nur mit Termin möglich)
Kontakt
Internet
Rheingau-Taunus-Kreis
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Parkplatz: Allgemeine Parkplätze
Anzahl der Stellplätze: 300
Gebührenfrei
Mutter- und Kindparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.
- Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
- Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.
Telefonische Erreichbarkeit:
Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Kreisverwaltung Rheingau-Taunus
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
- bei Verlust: Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
- Ggf. vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher: Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)
- Bei Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie für zugelassene Fahrzeuge zusätzlich:
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Zusätzlich bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Zusätzlich bei Minderjährigen:
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde, ob weitere Unterlagen benötigt beziehungsweise einige der aufgeführten Unterlagen nicht benötigt werden.
Hinweise: Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Zulassungsdokuments verlangen. Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular für die eidesstattliche Versicherung zum Download an. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist, erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde nach dem Verfahren.
Formulare
Formulare: erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: je nach örtlich zuständiger Zulassungsbehörde unterschiedlich
Voraussetzungen
Verlust des Fahrzeugdokuments
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I oder II müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde schriftlich oder persönlich beantragen.
- Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde,
- ob ein Formular zum Download verfügbar ist,
- welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen,
- ob Sie den Antrag persönlich oder schriftlich per E-Mail oder per Post stellen können,
- ob Sie für die persönliche Antragstellung mit oder ohne Termin vor Ort erscheinen sollen und ob Sie Ihre neuen Papiere persönlich abholen müssen oder per Post zu Ihnen nach Hause erhalten.
- In der Regel müssen Sie persönlich zur Antragstellung erscheinen. Gehen Sie hierfür mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
- Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II:
- Der Verlust wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
- Erst nachdem der Verlust im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II aufgeboten wurde, können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen beziehungsweise erhalten Sie diese per Post.
- Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.
Fristen
umgehend
Bearbeitungsdauer
Je nach Aufkommen in Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde unterschiedlich: Bitte erkundigen Sie sich vor Ort.
Kosten
Zulassungsbescheinigung Teil 2: EUR 10,20
Zulassungsbescheinigung Teil I: EUR 11,10
Je nach örtlich zuständiger Zulassungsbehörde können weitere Kosten anfallen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 18.11.2019
Stichwörter
Fahrzeugdokumente, Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugzulassung, Kfz-Zulassungsbehörde, Verlust Zulassungsbescheinigung Teil I, Neuausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil I, Neuausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil II, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Verlust Zulassungsbescheinigung Teil II